Der Gesetzgeber stellt die Entscheidung über die Gewinnverwendung grundsätzlich in das unternehmerische Ermessen; eine Mindestausschüttung (wie sie § 254 AktG vorsieht) wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Die Frage, wie die Gesellschafterminderheit vor einer Vollthesaurierung oder vor der Ausschüttung geringer Beträge ("Hungerdividende") geschützt wird, wird nicht einheitlich beantwortet (umfassend zum Meinungsstand: Schockenhoff, ZGR 2023, 12 ff.). Nach Auffassung des BGH (BGH v. 21.6.2010 – II ZR 113/09, DStR 2010, 1899) erfolgt eine Interessenabwägung; im Einzelfall ist das Thesaurierungsinteresse der Gesellschaft gegen das Ausschüttungsinteresse des Gesellschafters abzuwägen. Der BGH bejaht in der vorbenannten Entscheidung eine Überschreitung des unternehmerischen Ermessens, da in dem zugrunde liegenden Fall eine Vollthesaurierung über sieben Jahre in einer das Stammkapital um mehr als das Doppelte übersteigenden Höhe erfolgte, während die Mehrheitsgesellschafter, die zugleich GF waren, über verdeckte Gewinnausschüttungen von der Gewinnentwicklung profitierten.

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