(1) 1Die Gemeinde kann einen Entwicklungsträger beauftragen,

 

1.

die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme vorzubereiten und durchzuführen,

 

2.

Mittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der Entwicklungsmaßnahme dienende Mittel zu bewirtschaften.

2Auf Verlangen der zuständigen obersten Landesbehörde ist die Gemeinde verpflichtet, einen Entwicklungsträger zu beauftragen.

 

(2) Die Gemeinde darf die Aufgabe nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Entwicklungsträger erfüllt; § 34 findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, daß die Bestätigung nur für den einzelnen Fall ausgesprochen werden darf.

 

(3) 1Der Entwicklungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde übertragenen Aufgaben in eigenem Namen für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. 2Die Vorschriften des § 33 Abs. 3 und 4, des § 35 Abs. 2 bis 4 sowie der §§ 36 und 37 gelten entsprechend.

 

(4) Der Entwicklungsträger ist verpflichtet, die Grundstücke des Treuhandvermögens nach Maßgabe des § 59 zu veräußern; er ist dabei an die Weisungen der Gemeinde gebunden.

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