(1) 1Die Gemeinde kann sich zur Erfüllung von Aufgaben, die ihr bei der Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung obliegen, eines geeigneten Beauftragten bedienen. 2Sie darf jedoch die Aufgabe,

 

1.

Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, die der Gemeinde nach § 13 obliegen,

 

2.

Grundstücke oder Rechte an ihnen zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung im Auftrag der Gemeinde zu erwerben,

 

3.

Sanierungsförderungsmittel, die die Gemeinde zur Verfügung stellt oder die ihr gewährt werden, oder sonstige der Sanierung dienende Mittel zu bewirtschaften,

nur einem Unternehmen übertragen, dem die zuständige Behörde nach § 34 bestätigt hat, daß es die Voraussetzungen für die Übernahme der Aufgaben als Sanierungsträger erfüllt.

 

(2) Die Gemeinde soll die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Aufgaben eines für eigene Rechnung tätigen Sanierungsträgers nicht demselben Unternehmen oder einem rechtlich oder wirtschaftlich von ihm abhängigen Unternehmen übertragen.

 

(3) Ein Auftrag zur Erfüllung von Aufgaben bei der Vorbereitung der Sanierung kann bereits vor einer förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets erteilt werden.

 

(4) Hoheitliche Befugnisse darf die Gemeinde nicht übertragen.

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