(1) Wird die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets aus den in § 51 Abs. 2 bezeichneten Gründen aufgehoben, so hat der frühere Eigentümer eines Grundstücks einen Anspruch gegenüber dem jeweiligen Eigentümer auf Rückübertragung dieses Grundstücks, wenn es die Gemeinde oder der Sanierungsträger von ihm nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Bundesbaugesetzes ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland, Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 101 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Art erworben hatte.

 

(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn

 

1.

das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf oder als Verkehrs-, Versorgungs- oder Grünfläche in einem Bebauungsplan festgesetzt ist oder für sonstige öffentliche Zwecke benötigt wird oder

 

2.

der frühere Eigentümer selbst das Grundstück im Wege der Enteignung erworben hatte oder

 

3.

der Eigentümer mit der zweckgerechten Verwendung des Grundstücks begonnen hat oder

 

4.

das Grundstück aufgrund der Vorschriften des § 25 oder 35 Abs. 5 an einen Dritten veräußert wurde oder

 

5.

die Grundstücksgrenzen erheblich verändert worden sind.

 

(3) Die Rückübertragung kann nur binnen zwei Jahren seit der Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung verlangt werden.

 

(4) Der frühere Eigentümer hat als Kaufpreis den Verkehrswert zu zahlen, den das Grundstück im Zeitpunkt der Rückübertragung hat.

 

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn die Satzung über die förmliche Festlegung eines Ersatz- oder Ergänzungsgebiets (§ 11) aus den in § 51 Abs. 2 bezeichneten Gründen aufgehoben wird.

 

(6) 1Ein Anspruch auf Rückenteignung nach § 102 des Bundesbaugesetzes bleibt unberührt. 2Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung nach § 103 des Bundesbaugesetzes bemißt sich nach dem Wert des Grundstücks, der sich aufgrund des rechtlichen und tatsächlichen Zustands im Zeitpunkt der Aufhebung der förmlichen Festlegung ergibt.

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