Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerbeschlusses des Erzbistums Berlin
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2014 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.
Der Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin i. d. F. vom 14. Oktober 2016 wird hiermit anerkannt.
Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.
Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin
§ 1 Arten der Kirchensteuer
Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:
1. |
Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), |
2. |
Mindestkirchensteuer, |
3. |
besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft. |
§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen
(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. 2Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 Prozent (für Sachsen-Anhalt 3,5 Prozent) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung).
(2) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach Maßgabe von § 9 Absätze 2 und 3 Kirchensteuerordnung - KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben
1. |
von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz zusammenveranlagt werden, |
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt (Kirchgeldtabelle):
Stufe | Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 1 KiStO kath.) |
jährliches Kirchgeld |
monatliches Kirchgeld |
||
|
|
Euro |
|
Euro | Euro |
1 | 30.000 | bis | 37.499 | 96 | 8 |
2 | 37.500 | bis | 49.999 | 156 | 13 |
3 | 50.000 | bis | 62.499 | 276 | 23 |
4 | 62.500 | bis | 74.999 | 396 | 33 |
5 | 75.000 | bis | 87.499 | 540 | 45 |
6 | 87.500 | bis | 99.999 | 696 | 58 |
7 | 100.000 | bis | 124.999 | 840 | 70 |
8 | 125.000 | bis | 149.999 | 1.200 | 100 |
9 | 150.000 | bis | 174.999 | 1.560 | 130 |
10 | 175.000 | bis | 199.999 | 1.860 | 155 |
11 | 200.000 | bis | 249.999 | 2.220 | 185 |
12 | 250.000 | bis | 299.999 | 2.940 | 245 |
13 | 300.000 und mehr | 3.600 | 300 |
(3) 1Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1Nr. 1 einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis Zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. 2Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des Steuerpflichtigen nach dem Einkommen (§ 5 KiStO kath.) ergeben würde. 3Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechende Anwendung.
(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur Anwendung, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur so weit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Festsetzung als bei Einzelveranlagung führt.
§ 4 Berechnungsgrundlagen
Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.
§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.
(2) 1Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übr...
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