Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerbeschlusses des Erzbistums Berlin

Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2014 bedürfen die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen der staatlichen Anerkennung.

Der Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin i. d. F. vom 14. Oktober 2016 wird hiermit anerkannt.

Die Anerkennung gilt nur für die auf dem Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegenden Kirchengemeinden dieser Kirche.

Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin

§ 1 Arten der Kirchensteuer

Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:

 

1.

Kirchensteuer vom Einkommen in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

 

2.

Mindestkirchensteuer,

 

3.

besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen

 

(1) 1Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. 2Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 Prozent der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 Prozent (für Sachsen-Anhalt 3,5 Prozent) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Kappung).

 

(2) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. 2Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft

 

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird nach Maßgabe von § 9 Absätze 2 und 3 Kirchensteuerordnung - KiStO kath. in der jeweils geltenden Fassung erhoben

 

1.

von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz zusammenveranlagt werden,

 

2.

von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Erzbistums Berlin steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), die Steuern in eigener Verwaltung erhebt, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung kein Nachweis über die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners in dieser steuererhebenden Religionsgemeinschaft vorliegt. 2Die Kirchensteuer des Ehegatten oder Lebenspartners wird in diesen Fällen auf Antrag des katholischen Steuerpflichtigen nachträglich auf das festgesetzte besondere Kirchgeld entsprechend § 3 Absatz 3 angerechnet.

 

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft beträgt (Kirchgeldtabelle):

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 1 KiStO kath.)

jährliches

Kirchgeld

monatliches

Kirchgeld

 

 

Euro

 

Euro Euro
1 30.000 bis 37.499 96 8
2 37.500 bis 49.999 156 13
3 50.000 bis 62.499 276 23
4 62.500 bis 74.999 396 33
5 75.000 bis 87.499 540 45
6 87.500 bis 99.999 696 58
7 100.000 bis 124.999 840 70
8 125.000 bis 149.999 1.200 100
9 150.000 bis 174.999 1.560 130
10 175.000 bis 199.999 1.860 155
11 200.000 bis 249.999 2.220 185
12 250.000 bis 299.999 2.940 245
13 300.000 und mehr 3.600 300
 

(3) 1Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1Nr. 1 einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis Zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen. 2Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des Steuerpflichtigen nach dem Einkommen (§ 5 KiStO kath.) ergeben würde. 3Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechende Anwendung.

 

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur Anwendung, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur so weit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Festsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 4 Berechnungsgrundlagen

Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a Einkommensteuergesetz maßgebend.

§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

 

(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37a, 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a bis 5, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.

 

(2) 1Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übr...

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