OFD Hannover, 5.3.2003, G 1400 - 415 - StO 231/G 1494 - 80 - StH 241

Sprachheilpädagogen sind nach dem Ergebnis der Erörterung der zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder grundsätzlich gewerblich tätig. Die von dieser Berufsgruppe ausgeübte Tätigkeit ist zwar der des Krankengymnasten ähnlich, wenn sie der Ausübung der Heilkunde dient, es fehlt jedoch an einer bundeseinheitlichen berufsrechtlichen Regelung und der damit verbundenen Überwachung, z.B. durch die Gesundheitsämter. Bei Vorliegen besonderer Umstände können Sprachheilpädagogen aber auch eine unterrichtende Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausüben.

Für Niedersachsen besteht die Besonderheit, dass mit Wirkung ab dem 1.1.1998 eine landesspezifische Berufsregelung durch das Gesetz über die Berufsbezeichnung der medizinischen Sprachheilpädagoginnen und -pädagogen (Nds GVBl 1998 S. 126) geschaffen wurde. Die Überwachung der Ausübung unterliegt der Aufsicht der Gesundheitsämter (vgl. § 20 Abs. 1 der Dritten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30.3.1935).

Es bestehen daher keine Bedenken, Berufsangehörige ab 1998 als selbstständig Tätige i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG anzusehen, wenn sie auf dem Gebiet der Sprachheilpädagogik tätig geworden sind und die in den vorg. niedersächsischen Runderlassen genannten Voraussetzungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfüllt haben.

 

Normenkette

EStG § 18

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