OFD Karlsruhe, 29.2.2008, S 7100/17

Die BMF-Schreiben vom 18.2.1998 (BStBl 1998 I S. 212) und vom 22.8.2005 (BStBl 2005 I S. 845) behandeln ertragsteuerliche Fragen zum sog. Sponsoring bei steuerbegünstigten Einrichtungen (§§ 51 bis 68 AO). Für die umsatzsteuerliche Einordnung der Sachverhalte gilt Folgendes:

 

1. Geldleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen

Bei Zahlungen im Rahmen des Sponsorings handelt es sich grundsätzlich um das Entgelt für steuerpflichtige Leistungen der steuerbegünstigten Einrichtung an den Sponsor (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Entweder liegen nach dem jeweiligen Sponsoring-Vertrag konkrete Leistungen (z.B. Banden- oder Trikotwerbung, Anzeigen, Vorhalten von Werbedrucken, Lautsprecherdurchsagen, Überlassung von Eintrittskarten usw.) oder Duldungsleistungen (z.B. durch Aufnahme des Emblems oder Logos des Sponsors in Verbandsnachrichten, Rechenschaftsberichte, Veranstaltungshinweise oder Ausstellungskataloge) vor.

Die erforderliche Aufteilung der Leistungen und Entgelte folgt grundsätzlich der körperschaftsteuerlichen Zuordnung. Somit unterliegen Werbeleistungen dem allgemeinen Steuersatz, da es sich um Umsätze im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelt (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 1 UStG). Auf Duldungsleistungen, die ohne besondere Hervorhebung des Sponsors oder Nennung von Werbebotschaften vereinbart werden, ist dagegen der ermäßigte Steuersatz anzuwenden, weil kein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

Beispiel:

Die Versicherung B zahlt dem Sportverein A für ein Turnfest einen Zuschuss von 10.000 EUR. Es wird vereinbart, dass in der Festschrift und im Festprogramm auf die finanzielle Unterstützung durch den Sponsor B hingewiesen wird (Abdruck des Firmenlogos). Gegenüber der Bank C, die ebenfalls 10.000 EUR zahlt, verpflichtet sich A, neben dem Banklogo auch einen allgemein bekannten Werbeslogan auszudrucken.

A erbringt an B steuerpflichtige Duldungsleistungen, die dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. An die Bank C wird durch den zusätzlichen Abdruck des Werbeslogans eine Werbeleistung im Rahmen eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt (allgemeiner Steuersatz).

Gehören zu den Leistungen der gesponserten Einrichtung auch Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen, ist eine Aufteilung der Entgelte vorzunehmen (BMF-Schreiben vom 28.11.2006, BStBl 2006 I S. 791). Die auf die Eintrittsberechtigung entfallende Zahlung des Sponsors kann unter eine Steuerbefreiung fallen (z.B. Theaterkarte nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG einschließlich Nebenleistungen nach Abschn. 106 Abs. 3 UStR) oder dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG unterliegen (z.B. Zirkuskarten oder Eintrittsberechtigungen zu Sportveranstaltungen eines Vereins, dessen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer 35.000 EUR (30.678 EUR bis 31.12.2007) nicht übersteigen; Abschn. 170 Abs. 6 UStR).

Die steuerbegünstigte Einrichtung hat dem Sponsor grundsätzlich eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen (vgl. § 14 Abs. 2 UStG). Eine Rechnungserteilung ist mangels Leistung dagegen nicht zulässig, wenn die Einnahmen ausnahmsweise in den nicht steuerbaren ideellen Vereinsbereich fallen. Indiz für eine nicht auf einen Leistungsaustausch abzielende allgemeine Förderung der Vereinstätigkeit ist die ertragsteuerliche Behandlung der Zahlung als Spende nach § 10b EStG.

 

2. Sachleistungen des Sponsors an steuerbegünstigte Einrichtungen

Auf Sach- oder Dienstleistungen im Rahmen des Sponsorings (z.B. Zuwendung von Kunstwerken, Überlassung von Fahrzeugen) sind die Ausführungen zu Nr. 1 entsprechend anzuwenden. Als Bemessungsgrundlage für die steuerpflichtige Leistung der steuerbegünstigten Einrichtung ist der gemeine Wert der Sach- oder Dienstleistung des Sponsors anzusetzen (§§ 3 Abs. 12, 10 Abs. 2 UStG). Der gemeine Wert (Abschn. 153 Abs. 1 UStR) ist auch dann anzusetzen, wenn er den Wert der Werbe- oder Duldungsleistung der steuerbegünstigten Einrichtung übersteigt.

Bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem Wert der Leistung des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist beim Sponsor der Vorsteuerabzug zu versagen, wenn der Betriebsausgabenabzug nicht zugelassen wird (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Der Sponsor und die steuerbegünstigte Einrichtung haben über die Umsätze grundsätzlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer zu erteilen. Ob und ggf. in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Sponsors zulässig ist, beurteilt sich nach der tatsächlichen Verwendung der Sach- oder Dienstleistung. Eine Verwendung für den ideellen Bereich oder für steuerfreie Umsätze schließt den Vorsteuerabzug aus. Bei Zuwendung eines einheitlichen Gegenstands muss die Verwendung für unternehmerische Zwecke (Nutzung im Rahmen von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, Zweckbetrieben oder der Vermögensverwaltung) mindestens 10 % der Nutzung betragen (§ 15 Abs. 1 S...

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