Leitsatz

Die Sperrfrist zur Wiederbestellung als Steuerberater von 8 Jahren ist verfassungsgemäß.

 

Sachverhalt

Der Kläger war viele Jahre als unter anderen Steuerberater (aber auch als Wirtschaftsprüfer) zugelassen. Nachdem durch die Staatsanwaltschaft gegen ihn berufsrechtliche Anschuldigungen erhoben worden waren, verzichtete er auf seine Berufszulassung als Steuerberater. Das Verfahren wurde daraufhin eingestellt. Gegenstand der Anschuldigungen waren diverse berufsrechtliche Verfehlungen, die im Zusammenhang mit seiner Berufsausübung standen. Nach der Einstellung des Verfahrens beantragte der Kläger die Wiederzulassung als Steuerberater. Dies lehnte die Steuerberaterkammer ab, da die Voraussetzungen für die Wiederbestellung nicht gegeben seien. Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 StBerG könne grundsätzlich eine Wiederbestellung nicht vor Ablauf von 8 Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten gewesen sei. Hier sei der Kläger einer solchen Ausschließung durch den Verzicht jedoch nur zuvor gekommen. Gegen den Bescheid wurde Klage erhoben. Der Kläger führte an, er habe lediglich aus gesundheitlichen Gründen den Verzicht ausgesprochen. Als Wirtschaftsprüfer dürfe er die anfallenden Arbeiten auch ohne Titel des Steuerberaters erledigen. Die Entscheidung sei willkürlich und stelle einen Verstoß gegen die Grundrechte dar.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für eine Wiederbestellung im Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben gewesen seien. Die Frist von 8 Jahren sei hier noch nicht abgelaufen gewesen. Die der zugrunde liegende Norm sei entgegen der Ansicht des Klägers nicht verfassungswidrig. Es sei unbedenklich, dass die Entscheidung über die Wiederbestellung bei der Steuerberaterkammer liege. Auch materiell rechtlich sei die Entscheidung nicht zu beanstanden. Die Sperrfrist von 8 Jahren sei zum Zeitpunkt er Entscheidung noch nicht abgelaufen gewesen. Dass dies zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Fall gewesen sei, sei unerheblich. Angesichts der Vielzahl von Vorwürfen, die dem Kläger im berufsrechtlichen Verfahren gemacht worden sei, sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Steuerberaterkammer zu der Entscheidung gekommen sei, ein Ausschluss sei hier durchaus zu erwarten gewesen. Auch sei aus weiteren Beleidigungen und Verunglimpfungen durchaus die Besorgnis abzuleiten gewesen, dass der Kläger den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen wird.

 

Hinweis

Sicherlich kein ganz alltäglicher Fall, den das Hessisches FG zu entscheiden hatte. Bei dem Kläger handelte es sich um einen Steuerberater, der auch als Wirtschaftsprüfer und später als Rechtsanwalt zugelassen war. Bei der Ausübung seiner Tätigkeit legte er dabei ein besonderes Verständnis an den Tag, denn es wurde ein berufsrechtliches Verfahren gegen ihn eröffnet. Insbesondere die Interessen seiner Mandanten vertrat er wohl eher nach Gutdünken. Einer Ausschließung aus dem Berufsstand der Steuerberater kam er wohl nur durch den Verzicht auf den Titel zuvor. Darauf wurde das Verfahren eingestellt und er beantragte die Wiederzulassung. Dann ist allerdings die Frist von 8 Jahren zu beachten, die nur dann nicht gilt, wenn eine Ausschließung nicht zu erwarten gewesen wäre. Eine solche bejahte aber das Gericht und führte auch aus, dass die Norm verfassungsgemäß sei. Für den unbefangenen Begutachter der Entscheidung stellt sich allerdings die Frage, warum der Kläger, der doch auch Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt war, nicht gelassen die Frist von 8 Jahren abgewartet hat. Seine Tätigkeiten hätte er auch in vollem Umfang ohne den Titel als Steuerberater ausüben können.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Aktenzeichen des BFH ist VII R 46/10.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 01.12.2009, 13 K 820/05

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