Der Verkauf von "zubereiteten Speisen" unterliegt ohne Hinzutreten einer qualifizierten Dienstleistung als Lieferung in der Regel mit 7 % der Umsatzsteuer. Hierzu gehören z. B. Zubereitungen von Fleisch, Fisch oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren.

Ausgenommen sind allerdings

  • Kaviar
  • sowie zubereitete oder haltbar gemachte Langusten,
  • Hummer,
  • Austern und
  • Schnecken,

die mit 19 % bzw. 16 % der Umsatzsteuer unterliegen.

Ist die Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden, wie dies innerhalb eines Gastronomiebetriebs der Fall ist, liegt insgesamt eine sonstige Leistung vor, die dem Regelsteuersatz unterliegt. Da Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart betroffen waren, wurde die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2023 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt. Der ermäßigte Steuersatz galt allerdings nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz war, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb

  • alle Speisen (also auch Kaviar, haltbar gemachte Langusten, Hummer, Austern und Schnecken) mit 7 % Umsatzsteuer verzehrt hat aber
  • die Getränke mit 19 % Umsatzsteuer.
 
Wichtig

Ermäßigter Umsatzsteuersatz – genau differenzieren, wann 19 %, 5 % und wann 7 % anzuwenden war bzw. ist

Die Differenzierung zwischen

  • Lieferungen von Speisen, die bisher schon dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen und
  • der Abgabe von warmen oder kalten Speisen, die mit zusätzlichen Dienstleistungen verbunden sind,

ist für den Zeitraum vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 nicht erforderlich, weil für beide Bereiche der ermäßigte Steuersatz gilt. Allerdings ist dieser Zeitraum unterteilt, weil vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 der ermäßigte Steuersatz von 5 % anzuwenden war. Für der Zeitraum vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2023 war der Steuersatz von 7 % anzuwenden.

Getränke hingegen unterliegen – unabhängig davon, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt – dem Regelsteuersatz mit 16 % bzw. 19 %. Zu den Getränken, die nach der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, gehören nur wenige Getränke (wie z. B. Milchmischgetränke mit einem mindestens 75 %-igen Anteil an Milch). Das heißt, dass Getränke regelmäßig nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Übersicht der Prozentsätze bei der Umsatzsteuer

 
Bezeichnung der Leistung bis 30.6.2020 1.7.2020 – 31.12.2020 1.1.2021 – 31.12.2023 ab 1.1.2024
Lieferung von fertigen Speisen 7 % 5 % 7 % 7 %
Abgabe von Speisen mit zusätzlichen Dienstleistungen 19 % 5 % 7 % 19 %
Getränke 19 % 16 % 19 % 19 %
 
Hinweis

Pauschale Aufteilung

In der Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2023 musste das Entgelt bei der Abgabe von Speisen und Getränken nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung war regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die Finanzverwaltung lässt eine pauschale Aufteilung zu, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt werden kann.[1] Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30 % angesetzt werden.

[1] BMF, Schreiben v. 2.7.2020, III C 2 – S 7030/20/10006:006.

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