1Die Länder bestimmen die zuständigen Behörden für die Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz, soweit sich auch die Zuständigkeit der Leistungsträger für die Aufgabenausführung im Sozialgesetzbuch nach Landesrecht richtet; dabei können die Länder auch eine gegenüber § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 2Die übrigen Leistungsträger können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Bereich des Aufenthaltsgesetzes zusätzlich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, eine von § 3 Satz 5 nach oben abweichende Höchstgrenze für die Zuschusshöhe bestimmen. 3Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit Ablauf des 30. Juni 2022[2] [Bis 18.03.2022: 19. März 2022].[3] [Vom 01.04.2021 bis 23.11.2021: 3Der besondere Sicherstellungsauftrag endet mit der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes durch den Deutschen Bundestag. 4Hat der Deutsche Bundestag die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wegen der dynamischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes aufgehoben, wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag für ein Land zu verlängern, soweit und solange sich die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) nur in diesem Land ausbreitet und das Parlament in dem betroffenen Land die Feststellung nach § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes trifft. 5Der besondere Sicherstellungsauftrag endet in den Fällen der Sätze 3 und 4 spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2021.; Bis 31.03.2021: 3Der besondere Sicherstellungsauftrag endet zum 31. März 2021[4] [Bis 31.12.2020: 30. September 2020] [5].] [Bis 31.12.2020: 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zu einem Zeitpunkt über den 30. September 2020 hinaus, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.] [6] 4Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den besonderen Sicherstellungsauftrag bis zum 23. September 2022 zu verlängern.[7]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen. Anzuwenden ab 19.03.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen. Anzuwenden ab 19.03.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Der Zeitraum wird verlängert bis zum 31. Dezember 2020 durch die Sozialdienstleister-Einsatzgesetz-Verlängerungsverordnung (BGBl. I 2020, Nr. 42, Seite 2000, in Kraft ab 29.09.2020). .
[6] Aufgehoben durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[7] Angefügt durch Gesetz zur Verlängerung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes und weiterer Regelungen. Anzuwenden ab 19.03.2022.

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