Begünstigte Zuschläge bleiben in folgendem Umfang steuerfrei, wobei sich die Prozentsätze auf den Stunden-Grundlohn beziehen:

  • Der steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit beträgt maximal 25 %. Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr. Beginnt die Arbeit vor 0.00 Uhr, erhöht sich der steuerfreie Zuschlagssatz auf 40 % für die Zeit von 0.00 bis 4.00 Uhr.
  • Der steuerfreie Zuschlag für Sonntagsarbeit beträgt – vorbehaltlich des höheren Zuschlagssatzes, falls der Sonntag mit einem Feiertag zusammenfällt, maximal 50 %. Sonntagsarbeit ist die Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr am Sonntag und – falls die Tätigkeit vor Mitternacht beginnt – die Zeit bis 4.00 Uhr am Montag.
  • Der steuerfreie Zuschlag für Feiertagsarbeit beträgt am 31. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags an den gesetzlichen Feiertagen maximal 125 %
  • am 24. Dezember ab 14.00 Uhr und ganztags am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai maximal 150 %.

Entsprechend der Sonntagsregelung gelten bis 4.00 Uhr am Folgetag ebenfalls die Feiertagszuschläge, wenn die Beschäftigung vor Mitternacht aufgenommen wurde.

Dabei bestimmt sich die Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, nach den am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften und nicht etwa nach dem Sitz des Arbeitgebers.[2]

Zu den gesetzlichen Feiertagen im steuerlichen Sinne zählen auch der Ostersonntag und der Pfingstsonntag. Dies gilt unabhängig davon, ob in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer diese Tage als Feiertage aufgeführt sind.[3]

Wird an Sonn- oder Feiertagen einschließlich der gleich begünstigten Zeit bis 4.00 Uhr des Folgetags gearbeitet, kann zusätzlich der Zuschlagsatz für Nachtarbeit steuerfrei gezahlt werden. Die Zuschlagsätze können hier auch dann zusammengerechnet werden, wenn nur ein Zuschlag gezahlt wird.[4]

 
Praxis-Beispiel

Nachtarbeitszuschlag zusätzlich zum Sonn- und Feiertagszuschlag möglich

Ein Arbeitnehmer beginnt seine Schicht am Sonntag, 1. Mai, um 22.00 Uhr und beendet sie am 2. Mai um 7.00 Uhr. Steuerfreie Zuschläge sind bis zu folgenden Sätzen möglich:

  • 175 % für die Arbeit am 1. Mai in der Zeit von 22.00 bis 24.00 Uhr (150 % für Feiertagsarbeit und 25 % für Nachtarbeit),
  • 190 % für die Arbeit am 2. Mai von 0.00 bis 4.00 Uhr (150 % für Feiertagsarbeit und 40 % Nachtzuschlag),
  • 25 % für die Arbeit am 2. Mai von 4.00 bis 6.00 Uhr,
  • 0 % für die Arbeit am 2. Mai von 6.00 bis 7.00 Uhr.

Hat der Arbeitnehmer für seine Arbeit an einem Feiertag Anspruch auf entlohnten Freizeitausgleich, ist die Vergütung, die der Arbeitgeber dafür gewährt, dass der freie Tag nicht in Anspruch genommen wird, nicht nach § 3b EStG steuerfrei.[5]

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