Rz. 67
Sowohl der Übergang von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich als auch der Übergang vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung machen Zu- und Abrechnungen erforderlich (R 4.6 Abs. 1,2 EStR).
Beim Übergang von Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich liegt den Zu- und Abrechnungen der Gedanke zugrunde, dass der Steuerpflichtige so gestellt werden soll, als ob er bereits von Anfang an seinen Gewinn nach Bestandsvergleich ermittelt hätte.[1] Beim Übergang vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung gilt es eine Verfälschung des Totalgewinns durch den Wechsel von der Periodisierung zum Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 Abs. 1, 2 EStG) vermeiden.[2]
Rz. 68
Für die Zu- und Abrechnungen sind Aktiva und Passiva darauf zu untersuchen, ob es unter Beachtung ihrer bisherigen und ihrer zukünftigen steuerlichen Behandlung zu einer Doppel- oder einer Nichtberücksichtigung kommt.[3]
Rz. 69
Der Saldo aus den Zu- und Abrechnungen ist der Übergangsgewinn oder Übergangsverlust.[4] Ein Übernahmegewinn, der sich durch den Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Bestandsvergleich ergibt, kann auf Antrag des Steuerpflichtigen auf das Jahr des Übergangs und die 2 folgenden Jahre verteilt werden.[5]
Eine entsprechende Regel gibt es für den Übergang vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung nicht, weil dieser Wechsel freiwillig erfolgt.[6]
Rz. 70
Die in der Anpassungsrechnung zu erfassenden Posten lassen sich wie folgt darstellen.
Bilanzposten | Hinzurechnungen und Abzüge beim Wechsel ... | |
vom Überschuss- zum Bestandsrechner | vom Bestands- zum Überschussrechner |
Aktiva
Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Fertigerzeugnisse | Hinzurechnen, wurden bereits als BA berücksichtigt | Abziehen, da noch nicht als BA erfasst |
Kundenforderungen | Hinzurechnen, da noch nicht als BE erfasst | Abziehen, wurden bereits als BE berücksichtigt |
Aktiver RAP | Hinzurechnen, wurden bereits als BA berücksichtigt | Abziehen, da noch nicht als BA erfasst |
Maschinen, Einrichtung, Kasse/Bank | Keine Korrektur, ggf. Teilwert-AfA nachholen | Keine Korrektur |
Gewillkürtes Betriebsvermögen | Kann erstmals gebildet werden | Keine Entnahme, R 14 Abs. 3 S. 5 EStR |
Teilwertabschreibung | Kann in der Bestandsrechnung erstmals vorgenommen werden | Die während der Bestandsrechnung vorgenommenen Teilwertabschreibungen sind nicht zu korrigieren. |
Passiva
Darlehen | Keine Korrektur | Keine Korrektur |
Ansparrücklage, Reinvestitionsrücklage | Keine Korrektur | Keine Korrektur |
Lieferantenschuld | Abziehen, da noch nicht als BA erfasst | Hinzurechnen, wurden bereits als BA berücksichtigt |
Rückstellungen | Abziehen, da noch nicht als BA erfasst | Hinzurechnen, wurden bereits als BA berücksichtigt |
Passiver RAP | Abziehen, da bereits als BE berücksichtigt | Hinzurechnen, da noch nicht als BE berücksichtigt |
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