OFD Frankfurt, 23.5.2003, S 2223 A - 147 - St II 25

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt für den Sonderausgabenabzug für Zuwendungen an Stiftungen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 1a EStG in Organschaftsfällen Folgendes:

In Organschaftsfällen wird das Einkommen der Organgesellschaft (Körperschaft) nach den allgemeinen Vorschriften ermittelt, von dieser jedoch nicht versteuert. Einkommen und Umsatz der Organgesellschaft werden dem Organträger (Körperschaft oder Personengesellschaft/natürliche Person) zugerechnet und von diesem versteuert.

Nach A 42 Abs. 5 KStR bleiben beim Organträger zugerechnetes Einkommen und Umsatz der Organgesellschaft für die Ermittlung des Höchstbetrags der abziehbaren Zuwendungen außer Betracht. Diese Auffassung wurde durch den BFH mit Urteil vom 23.1.2002, XI R 95/97 bestätigt.

Dies gilt nicht in den Fällen, in denen Festbeträge (nach § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG i.H. von 20.450 EUR bzw. nach § 10b Abs. 1a Satz 1 EStG i.H. von 307.000 EUR) bei Zuwendungen an Stiftungen steuerlich abziehbar sind. Entsprechende Spenden werden beim Organträger auch dann berücksichtigt, wenn er z.B. keine eigenen Einkünfte erzielt. Durch die Hinzurechnung des Einkommens der Organgesellschaft auf der Ebene des zu versteuernden Einkommens wirken sich diese Spenden dann beim Organträger auch steuerlich aus.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Satz 3

EStG § 10 Abs. 1a

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