Rz. 5

Ihren Normzweck kann das Versichertenverzeichnis nur erfüllen, wenn es laufend aktualisiert wird. Eine entsprechende fortwährende Aktualisierungspflicht der Pflegekasse ist daher anzunehmen, wenn die Pflegekasse von einer Änderung der Umstände Kenntnis erlangt (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 99 Rz. 3). Bestehen Zweifel an der Aktualität des Verzeichnisses, muss die Pflegekasse von Amts wegen ermitteln (Behr, in: PflegeV-Komm., § 99 Rz. 6). Zwar ist das Versichertenverzeichnis nicht ausdrücklich in § 94 erfasst (vgl. Behr, a. a. O., Rz. 7). Gleichwohl lässt sich die für das Versichertenverzeichnis erforderliche Datenerhebung unter § 94 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 fassen (für eine extensive Auslegung Behr, a. a. O., Rz. 7). Danach sind nämlich die Datenerhebungen durch die Pflegekasse z. B. zur Prüfung der Mitgliedschaft zugelassen, so dass diese Daten sodann auch im Versichertenverzeichnis erfasst werden können. Ergänzend kommt ein Rückgriff auf § 93 i. V. m. § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X in Betracht.

 

Rz. 6

Zwingende Vorgaben für die Form und den inhaltlichen Aufbau des Versichertenverzeichnisses sieht das Gesetz nicht vor; seine Ausgestaltung liegt damit im pflichtgemäßen Ermessen der Pflegekassen. Die offene Fassung des Gesetzes ermöglicht die jederzeitige Anpassung an den technischen Fortschritt. Das Verzeichnis ist unabhängig von der Krankenkasse zu führen, wobei eine gemeinsame Datenverarbeitung möglich ist (vgl. § 96). Nach Ablauf der in § 107 Abs. 1 geregelten Fristen sind die Angaben von der Pflegekasse zu löschen (Didong, in: Hauck/Noftz, SGB XI, § 99 Rz. 3).

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