Rz. 5

Eine Tatbestandsvoraussetzung für die Vereinbarung der leistungsgerechten Zuschläge ist gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, dass das Pflegeheim über zusätzliches sozialversicherungspflichtig beschäftigtes Betreuungspersonal verfügt. Für dieses Personal hat der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach Maßgabe von Abs. 3 Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben in der vollstationären Versorgung der Pflegebedürftigen zu beschließen.

 

Rz. 6

Der Spitzenverband Bund ist am 19.8.2008 seiner Pflicht nachgekommen, indem er die Richtlinien nach § 87b Abs. 3 SGB XI zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in Pflegeheimen (Betreuungskräfte-Rl) beschlossen hat. Die Richtlinien sind in 7 Paragraphen untergliedert.

In § 1 wird das Ziel normiert, den Menschen mit hohem allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf durch mehr Zuwendung eine höhere Wertschätzung entgegenzubringen, ihnen mehr Austausch mit anderen Menschen und mehr Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. § 2 benennt sodann die Grundsätze der Arbeit und die Aufgaben der zusätzlichen Betreuungskräfte. § 3 normiert die grundlegenden Anforderungen an die persönliche Eignung der Betreuungskräfte, § 4 dann die Qualifikationsanforderungen im formellen Sinne. §§ 5 bis 7 befassen sich sodann abschließend mit Anrechnungsmöglichkeiten und Übergangsregelungen und letztlich mit dem Inkrafttreten der Richtlinien selbst.

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