Rz. 11

Die Kündigung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen kann nur gemeinsam erklärt werden (vgl. § 81). Die unter Verstoß gegen dieses Formerfordernis von einzelnen Verbänden ausgesprochene Kündigung ist unwirksam (§ 61 Satz 2 SGB X i.V.m. § 134 BGB).

 

Rz. 12

Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach Abs. 3 Satz 1 grundsätzlich der Schriftform, die den gesetzlichen Anforderungen des § 125 Abs. 1 BGB genügt. Insoweit wird die von den Landesverbänden der Pflegekassen gemeinsam zu erklärende Kündigung allen formellen Anforderungen nur gerecht, wenn sie in einem Schriftstück (Urkunde) ausgesprochen wird.

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