Rz. 10

Soweit man mit der Rechtsprechung die von den Landesverbänden der Pflegekassen erklärte Kündigung als Verwaltungsakt betrachtet, bedarf es zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Anhörung der Pflegeeinrichtung gemäß § 24 Abs. 1 SGB X (zu den Ausnahmen von der Anhörungspflicht vgl. § 24 Abs. 2 SGB X). Dem betroffenen Leistungserbringer ist im Rahmen des Anhörungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu den maßgebenden Gründen der in Erwägung gezogenen Kündigung zu äußern. Die unterlassene Anhörung stellt einen wesentlichen Mangel des Verfahrens dar, der die Rechtswidrigkeit der Kündigung zur Folge hat. Im Streitfalle führt allein dieser Verfahrensmangel zur Aufhebung der Kündigung, ohne dass das Gericht die sachliche Berechtigung der für die Kündigung angeführten Gründe noch näher zu prüfen hat.

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