Rz. 18

Leistungsansprüche aus der sozialen Pflegeversicherung ruhen grundsätzlich, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 1). § 26 Abs. 2 eröffnet Personen, die wegen der Verlegung ihres Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes ins Ausland aus der Versicherungspflicht ausscheiden, die Möglichkeit der Weiterversicherung. Abs. 5 sieht für diese Personen vor, dass der Beitragsberechnung für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV zugrunde gelegt wird. Insoweit ist es gerechtfertigt, dass dieser Personenkreis nur einen Mindestbeitrag zahlt, da die Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich nicht in das Ausland transferiert werden können (vgl. BT-Drs. 12/5952 S. 43 zu § 54).

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