Rz. 1a

Mit dieser Vorschrift soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass den Pflegepersonen bei der Pflege ein erhebliches Ausmaß an psychischen und physischen Anstrengungen abverlangt wird. Bei der Pflegeperson, deren zeitlich begrenzter Ausfall durch Verhinderungspflege überbrückt werden soll, handelt es sich in erster Linie um pflegende Angehörige, aber auch um andere selbstbeschaffte Pflegepersonen (§ 19), die – soweit der Bezug des Pflegegeldes gemäß § 37 gewählt wurde – in der Vergangenheit körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung, als Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld, sichergestellt haben.

Fällt die Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaubs oder aus anderen Gründen aus, soll dies nicht dazu führen, dass der Pflegebedürftige in stationäre Pflege überwechseln muss. Der Gesetzgeber stellt für diesen Fall die Verhinderungs- oder Ersatzpflege zur Verfügung.

Abweichend von diesem ursprünglichen Grundsatz zur Definition der Verhinderungspflege hat sich in der Rechtspraxis vor dem Hintergrund des erweiterten Häuslichkeitsbegriffs die Meinung gefestigt, dass Verhinderungspflege auch in zugelassenen oder nicht zugelassenen Pflegeeinrichtungen oder ähnlichen Einrichtungen erbracht werden kann, begrenzt auf die Höchstbetragsregelung (vgl. auch unter Rz. 14 ff.).

Auf die Leistung nach § 39 hat der Pflegebedürftige einen Rechtsanspruch; sie ist keine Ermessensleistung und von ihrer Beschaffenheit her eine Sachleistung.

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