Rz. 4

§ 3 normiert nicht nur den Vorrang der häuslichen Pflege, sondern das Gesetz sieht ebenfalls vor, dass die teilstationäre Pflege (§ 41) und die Kurzzeitpflege (§ 42) gegenüber der vollstationären Pflege (§ 43) insoweit ebenfalls vorrangig sind, als diese nicht nur vorübergehend erbracht werden. Die teilstationäre Pflege und die Kurzzeitpflege ergänzen oder ersetzen häufig die häusliche Pflege, so dass die enge Beziehung des Pflegebedürftigen zu seinem häuslichen Wirkungsbereich fortbesteht. Deshalb sieht Satz 2 vor, dass die teilstationären Pflegeleistungen und die Kurzzeitpflege grundsätzlich den Leistungen der vollstationären Pflege vorgehen.

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