Rz. 3

Abs. 1 und Abs. 1a sowie Abs. 1b enthalten eine umfassende Aufstellung der Leistungsarten der Pflegeversicherung. Es handelt sich um einweisende Vorschriften ohne anspruchsbegründenden Charakter. Die Tatbestandsvoraussetzungen und der Umfang der jeweiligen Leistungen werden in den §§ 7a, 36 bis 45b SGB XI sowie § 29 SGB IX genannt.

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