Rz. 28

Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 obligatorische Versicherungsvertrag muss für solche Angehörigen, für die in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 eine Familienversicherung bestünde, gleichwertige Vertragsleistungen enthalten. Es gilt folglich für die private Pflegeversicherung eine Mitversicherung für denselben Personenkreis wie in der sozialen Pflegeversicherung.

 

Rz. 29

Das Gesetz regelt nicht die Anspruchskonkurrenz zwischen der sozialen Familienversicherung und der privaten Mitversicherung. Ist ein Ehegatte gesetzlich kranken- und sozial pflegeversichert, sind aber für die Kinder sowohl die Voraussetzungen für die soziale Familienversicherung als auch für die private Mitversicherung gegeben, wird in Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für die Kinder ein Wahlrecht auszuüben sein. Die soziale und private Pflegeversicherung stehen sich gleichrangig gegenüber, sodass für eine Vorrangversicherung kein Raum ist.

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