Rz. 166

Der Begriff der Behinderung wird im SGB XI nicht erläutert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn die körperlichen Funktionen, geistigen Fähigkeiten oder die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und hierdurch die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Dieser Behinderungsbegriff findet grundsätzlich auch im Krankenversicherungsrecht Anwendung (BSG, Urteil vom 23.07.2002 – B 3 KR 66/01 R), so dass im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung im Rahmen des § 14 SGB XI ebenfalls auf die Definition der Behinderung in § 2 Abs. 1 SGB IX zurückgegriffen werden kann.

 

Rz. 167

Zu unterscheiden sind Krankheit und Behinderung insofern voneinander, als die Behinderung auf einem als dauerhaft einzuschätzenden regelwidrigen körperlichen Zustand beruht, während der Krankheitsbegriff vorübergehende Regelabweichungen ausreichen lässt (BSG, Urteil v. 19.4.2004, B 1 KR 3/03 R). Allerdings entfaltet diese Unterscheidung bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI keine Wirkung, da § 14 Abs. 1 SGB XI mit der Formulierung "auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate" einen eigenständigen Zeitparameter vorgibt.

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