0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 126 wurde durch Art. 1 Nr. 48 des Gesetzes zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz – PNG) v. 23.10.2012 (BGBl. I S. 2246) mit Wirkung zum 1.1.2013 in das Gesetz neu eingefügt. Satz 2 wurde als Folge der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz – PSG II) v. 21.12.2015 (BGBl. I S. 2424) mit Wirkung zum 1.1.2017 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 126 legt den Personenkreis fest, der Anspruch auf Gewährung einer Pflegevorsorgezulage hat. Zulageberechtigt sind hiernach alle Personen, die in der sozialen oder privaten Pflegeversicherung versichert sind.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Voraussetzung auf einen Zulagenanspruch nach Satz 1 der Vorschrift ist somit zunächst, dass der Anspruchsteller in einem gesetzlichen Pflege-Pflichtversicherungsverhältnis steht (vgl. hierzu §§ 20, 21, 23, 24 und 25). Darüber hinaus setzt der Anspruch auf eine unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 zu leistende Pflegevorsorgezulage voraus, dass der Anspruchsteller eine auf seinen Namen lautende private Pflege-Zusatzversicherung hat, d. h. Anspruchsinhaber dieser Versicherung ist. Der Abschluss einer Pflege-Zusatzversicherung zugunsten anderer Personen, wie sie das Privatversicherungsrecht für einzelne Versicherungszweige in unterschiedlichen rechtlichen Gestaltungsformen kennt, ist mithin unzulässig.

 

Rz. 4

Nach Satz 2 sind von einer Zulageberechtigung zunächst alle Personen ausgeschlossen, die dass 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Daneben schließt Satz 2 eine Zulagenberechtigung ferner für Personen aus, die vor Abschluss der privaten Pflege-Zusatzversicherung bereits als Pflegebedürftige Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XI oder gleichwertige Vertragsleistungen der privaten Pflege-Pflichtversicherung beziehen oder bezogen haben. Die Regelung des Satz 2 steht im Zusammenhang mit dem in § 127 Abs. 2 für förderfähige Pflegezusatzversicherungen geltenden Kontrahierungszwang (zu letzterem vgl. BT-Drs. 17/10170 S. 20). Aus der Regelung in Satz 2 folgt im Umkehrschluss, dass alle nicht nach dieser Vorschrift vom Leistungsausschluss betroffenen Personen unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 eine privaten Pflege-Zusatzversicherung abschließen können.

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