Rz. 11

Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e lässt den privaten Versicherungsunternehmen hinsichtlich des Alters einen Kalkulationsspielraum. Dieser erfährt jedoch insoweit eine Begrenzung, als die Prämienhöhe den Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen darf. Durch die Dynamisierung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und damit auch in der sozialen Pflegeversicherung kann die Prämienhöhe jährlich dem Höchstbeitrag in der sozialen Pflegeversicherung angepasst werden, soweit dieses versicherungsmathematisch begründbar ist.

 

Rz. 12

Für Personen, die nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen im Falle der Pflegebedürftigkeit Anspruch auf eine anteilige Beihilfe haben und deswegen zum Abschluss eines privaten Teilkostentarifs verpflichtet sind (§ 23 Abs. 3), darf die Prämienhöhe 50 % des jeweiligen Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung nicht übersteigen. Dies gilt unabhängig von der Höhe der zu erwartenden Beihilfe des Dienstherrn.

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