Rz. 1
Art. 1 Nr. 61a des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG) v. 11.7.2021 (BGBl. I S. 2754) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 20.7.2021 eingefügt. Mittel der Liquiditätsreserve über der Mindesthöhe fließen im Jahr 2022 an den Gesundheitsfonds.
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