0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist aufgrund des Art. 1 des Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 2012.1988 (BGBl. I S. 2477) mit Wirkung zum 1.1.1989 in Kraft getreten. Mit dem Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz - GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S.2266) ist Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1993 geändert worden. Eine weitere Änderung des Abs. 1 Satz 1 ergab sich aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190), gültig ab 1.1.2004.

Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) sind die Abs. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.7.2008 geändert worden. Aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) sind mit Wirkung zum 1.1.2012 in Abs. 1 Satz 1 die Wörter "sowie im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden" gestrichen und nach Satz 2 die Sätze 3 bis 7 eingefügt sowie dem Abs. 2 der Satz 2 angefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten v. 20.2.2013 (BGBl. I S. 277) sind mit Wirkung zum 26.2.2013 in Abs. 1 Satz 4 nach dem Wort "Landesbehörden" die Wörter "und den auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen" eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Um die in § 70 Abs. 1 geforderte bedarfsgerechte und gleichmäßige vertragsärztliche (einschließlich vertragspsychotherapeutische) und vertragszahnärztliche Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten, wird für den Bereich jeder Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung (KV/KZV) je ein Bedarfsplan für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung aufgestellt. Aus dem in § 75 Abs. 1 Satz 1 geregelten Auftrag an die KV bzw. KZV, die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung in ihrem Bereich sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), folgt, dass die KV/KZV für ihren Bereich des Landes bzw. des Landesteils (vgl. §77) jeweils einen Bedarfsplan aufzustellen haben. Der Bedarfsplan ist neben der Überversorgungsregelung in § 101 und der Zulassungsbeschränkung in § 103 ein wichtiges Instrument, die Zahl der Leistungserbringer zur Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung bedarfsgerecht zu steuern. Das BSG hat die vertragsärztliche Bedarfsplanung in überversorgten Gebieten als verfassungsgemäß anerkannt (Urteil v. 18.3.1998, B 6 KA 37/96 R, NJW 1999 S. 3435). Dagegen dient der Bedarfsplan nicht dazu, die Menge der den Versicherten zustehenden Leistungen zu begrenzen, obwohl sich eine Begrenzung der Zahl der Vertragsärzte, Vertragspsychotherapeuten, der zugelassenen medizinischen Versorgungszentren und der Vertragszahnärzte natürlich auch unmittelbar auf die Entwicklung der absoluten Leistungsmenge, jedoch nicht auf die bedarfsgerechte Leistungsmenge im einzelnen Krankheitsfall auswirkt.

Die Formulierung "haben ... aufzustellen" lässt einer KV oder KZV keinen Spielraum und kein Dispositionsrecht. Zwar spricht das Gesetz davon, dass der Bedarfsplan "auf Landesebene" aufgestellt werden soll. Dies gilt aber dann nicht, wenn eine für einen Landesteil zuständige KV oder KZV den Bedarfsplan aufzustellen hat. Hier bezieht sich der Bedarfsplan auf den Landesteil (Bereich), für den die KV bzw. die KZV zuständig ist. Zur Zeit gibt es nur in Nordrhein-Westfalen 2 KVen und KZVen, so dass in diesem Bundesland für den Landesteil Nordrhein und für den Landesteil Westfalen-Lippe jeweils ein Bedarfsplan für die vertragsärztliche und die vertragszahnärztliche Versorgung aufgestellt sind. In allen anderen Bundesländern beziehen sich die Bedarfspläne für die vertragsärztliche bzw. vertragszahnärztliche Versorgung auf das gesamte Bundesland.

Zur einheitlichen Anwendung der Verfahren bei der Bedarfsplanung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (einschließlich der psychotherapeutischen Versorgung) hat der Gemeinsame Bundesausschuss gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 9 und § 101 die Richtlinie über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung herausgegeben, zuletzt geändert am 16.5.2013 (BAnz AT v. 3.7.2013, B 5, in Kraft getreten am 4.7.2013); für die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung gilt entsprechend die Bedarfsplanung-Richtlinie Zahnärzte, zuletzt geändert am 17.6.2010 (BAnz 2010 S. 3098, in Kraft getreten am 10.9.2010).

Der Bedarfsplan zeigt für die einzelnen Planungsbereiche auf, wo örtlich eine Über- oder Unterversorgung besteht oder von einer gleichmäßigen vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung der Bevölkerung ausgegangen werden kann. Der Bedarfsplan dient u.a dazu, d...

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