Rz. 11

Der bisher in Abs. 2 Nr. 12 genannte Ausschluss von der Zulassung (Ermächtigung) für Ärzte, die älter als 55 Jahre sind, ist mit Wirkung zum 1.1.2007 aufgehoben worden. Der entsprechende § 25 der Ärzte-/Zahnärzte–ZV ist weggefallen. Dies eröffnet für Ärzte und Zahnärzte die Möglichkeit, auch wenn sie älter als 55 Jahre sind, über die Zulassung in die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung einzusteigen. Für die Sicherstellung der Versorgung bedeutet dies, dass lokaler Versorgungsbedarf und eine bestehende oder in absehbarer Zeit drohende Unterversorgung ggf. auch durch diese Ärzte beseitigt werden können. Darüber hinaus erhalten Ärzte und Zahnärzte, denen die Zulassung wegen gröblicher Pflichtverletzung entzogen worden war (vgl. § 95 Abs. 6), nach Ablauf der "Bewährungszeit" die Chance, die Zulassung erneut zu beantragen. Bisher scheiterte dies nicht selten daran, dass der Arzt oder Zahnarzt beim Ablauf der Bewährungszeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte. Dabei ist zu bedenken, dass der Entzug der Zulassung keine Strafmaßnahme darstellt, sondern eine Ordnungsmaßnahme, sodass die Wiederzulassung in diesen Fällen den Regeln einer freien Berufsausübung entspricht. Dies gilt in besonderem Maße, nachdem die Gründe für die Einschränkung der freien Berufsausübung inzwischen entfallen sind.

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