Rz. 3

In Abs. 1 ist die Errichtung der Zulassungsausschüsse geregelt. Die im Gesetz geregelte Trennung in vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung erfordert konsequenterweise die Bildung mindestens eines Zulassungsausschusses für Ärzte bei jeder Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und eines Zulassungsausschusses für Zahnärzte bei jeder Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV). Die Anzahl der Zulassungsausschüsse und ihre regionale Verteilung im Bezirk der KV bzw. der KZV kann nach pragmatischen Gesichtspunkten zwischen den Errichtungskörperschaften (Abs. 1) geregelt werden. Allerdings ist ausgeschlossen, die Verteilung der Zulassungsausschüsse z. B. nach Arztgruppen oder Kassenarten vorzunehmen,weil dies mit der Einheitlichkeit der vertrags(zahn-)ärztlichen Versorgung und der Wettbewerbsgleichheit unter den Krankenkassenarten nicht zu vereinbaren wäre. Die Errichtung des Zulassungsausschusses ist regional auf den Bezirk einer KV/KZV oder auf Teile dieses Bezirks (Zulassungsbezirke) begrenzt. Ob für eine KV nur ein Zulassungsausschuss oder mehrere Zulassungsausschüsse in abgegrenzten Zulassungsbezirken in Betracht kommen, richtet sich z. B. nach der flächenmäßigen Größe des KV-Bereichs, mithin ob dieser sich auf einen Flächenstaat oder einen Stadtstaat bezieht. Nordrhein-Westfalen ist allerdings eine Ausnahme, weil es dort 2 KVen und 2 KZVen gibt, die sich auf den Landesteil Nordrhein und den Landesteil Westfalen-Lippe erstrecken. An dieser Aufteilung wird aus historischen Gründen festgehalten.

Als Selbstverwaltungseinrichtung sind die Zulassungsausschüsse rechtlich verselbständigt und weder den Krankenkassen oder ihren Verbänden noch den Kassenärztlichen Vereinigungen zugeordnet (Pawlita, in: jurisPK-SGB V, § 96 Rz. 17). Im gerichtlichen Verfahren ist der Zulassungsausschuss beteiligtenfähig (§ 70 Nr. 4 SGG). Damit unterscheidet er sich vom Disziplinarausschuss, der kein Gremium i. S. d. § 70 Nr. 4 SGG ist, weil keine Vertreter der Krankenkassen mitwirken (vgl. BSG, Urteil v. 28.1.2004, B 6 KA 4/03 R).

Nach § 11 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) werden die Zulassungsbezirke von den KVen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen gemeinsam gebildet und abgegrenzt. Werden Zulassungsbezirke für Teile des Bezirks einer KV gebildet, so sind nach § 11 Abs. 2 Ärzte-ZV bei der Abgrenzung i. d. R. die Grenzen der Stadt- und Landkreise zu berücksichtigen. Die KV hat die Zulassungsbezirke unverzüglich in den für ihre amtlichen Bekanntmachungen zuständigen Blättern bekanntzugeben, sodass sich alle potentiellen Beteiligten am Zulassungsverfahren informieren können, welche die für sie zuständige Stelle ist. Bei der KV Rheinland-Pfalz z. B. gibt es die Zulassungsbezirke Koblenz, Rheinhessen-Nahe, Pfalz und Trier. Die Abgrenzung im jeweiligen Zulassungsbezirk entspricht den Grenzen der Landkreise und kreisfreien Städte, sodass es nicht vorkommt, dass sich eine kreisfreie Stadt wie z. B. Worms über 2 Zulassungsbezirke erstreckt.

 

Rz. 4

Die Zulassungsausschüsse sind paritätisch besetzt, je zur Hälfte bestehen sie aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen. § 96 gibt keine Einzelheiten über die Mitglieder des Zulassungsausschusses und sein Verfahren vor. Verfahrensvorschriften sind in § 34, §§ 36 bis 43 und § 46 Ärzte-ZV/Zahnärzte-ZV vorgesehen. Durch die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) v. 28.5.1957 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert 2019 durch Art. 15 TSVG, ist die Zahl der Vertreter auf 3 für jede Seite begrenzt. Nach § 34 Abs. 1 Ärzte-ZV besteht der Zulassungsausschuss aus 6 Mitgliedern, und zwar aus je 3 Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen sowie aus Stellvertretern in der nötigen Zahl. Die Einbindung der Ersatzkassen in das Zulassungswesen hat daran nichts geändert, sodass sich die Krankenkassenseite verständigen muss (ggf. durch Losverfahren nach einer vorher aufgestellten Kandidatenliste), wie ihre 3 Sitze im Zulassungsausschuss besetzt werden. Eine Verständigungsmöglichkeit besteht z. B. darin, dass größere Krankenkassen die Mitglieder bestellen, während die anderen den oder die Stellvertreter benennen. Ab 1.7.2008 benennen die Ersatzkassen bzw. deren Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis ggf. selbst ihren gemeinsamen Vertreter/Stellvertreter im Zulassungsausschuss. Am vorgegebenen Einigungsverfahren auf Krankenkassenseite hat sich dadurch aber nichts geändert, d. h. kommt es nicht zu einer gemeinsamen Bestellung auf der Krankenkassenseite, werden die Vertreter aus der Reihe der von den Landesverbänden der Krankenkasse und der Ersatzkassen vorgeschlagenen Personen ausgelost.

Während der Zulassungsausschuss grundsätzlich für jede Bank aus jeweils 3 Beisitzern besteht, ergibt sich eine andere Besetzung des Zulassungsausschusses in Angelegenheiten der Psychotherapeuten und der überwiegend oder ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Ärzte. Die Vorschrift des § 96 Abs. 2 wird durch § 95 Abs. 13 als Sonderregelung ergänzt. An die Stelle der Vertrete...

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