Rz. 2

Arztregister werden als öffentliche Register durch die Kassenärztlichen Vereinigungen geführt (§ 98 Abs. 2 Nr. 5) und die Eintragung ist zwingende Zulassungsvoraussetzung (§ 95 Abs. 2). Die Zulassungsinstanzen sind an die Registereintragung gebunden und dürfen diese nicht erneut überprüfen. Das gilt selbst dann, wenn der Eintrag fehlerhaft ist. Eine Löschung des Registereintrags, der einen selbständigen Rechtsvorgang darstellt, ist nach der Ärzte-ZV nur möglich, wenn der Eintrag auf Falschangaben des Arztes beruht (BSG, Urteil, B 6 KA 26/00 R, Ärzte-Zeitung v. 22./23.12.2000).

Die Registereintragung ist seit 1.1.1994 an die Approbation als Arzt und den erfolgreichen Weiterbildungsabschluss in der Allgemeinmedizin oder einem anderen ärztlichen Fachgebiet bzw. an einen gleichwertigen Abschluss innerhalb der EG-Staaten gebunden. Näheres dazu enthält § 3 Ärzte-ZV. Die Möglichkeit als Arzt ohne Gebietsbezeichnung zugelassen zu werden, gibt es seitdem nicht mehr (BSG, Urteil v. 25.11.1998, B 6 KA 58/97 R, SozSich 1999 S. 375). Die Formulierung "bei Ärzten" schließt Zahnärzte aus, die nach wie vor eine zweijährige Vorbereitungszeit ableisten müssen, bevor sie in das Zahnarztregister eingetragen werden (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2). Ärzte, die zum Führen einer anderen Gebietsbezeichnung als Allgemeinmedizin befugt sind, werden seitdem ohne Ableistung der vorher obligatorischen einjährigen Vorbereitungszeit in das Arztregister eingetragen. Während ihrer mehrjährigen Weiterbildungszeit haben sie ausreichend praktische Erfahrungen, auch hinsichtlich der vertragsärztlichen Tätigkeit, gesammelt. Praktische Ärzte, die früher aufgrund der abgeleisteten einjährigen Vorbereitungszeit in das Arztregister eingetragen werden konnten, müssen seit 1994 nachweisen, dass sie zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt sind. Abs. 4 stellt als Übergangsvorschrift Ärzte gleich, die bis 31.12.1995 noch die Bezeichnung "Praktischer Arzt" nach landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der EG-Richtlinie vom 15.9.1986 erworben hatten, so dass seit 1.1.1996 nur noch solche Ärzte in das Arztregister für Vertragsärzte eingetragen werden, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfüllen.

 

Rz. 3

Der Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin erfordert eine mindestens 3-jährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin. Ab 1.1.2006 beträgt die allgemeinmedizinische Mindestweiterbildungszeit 5 Jahre (Art. 15 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 und § 3 Abs. 3 Ärzte-ZV). Die Weiterbildungszeit wird bei Ärzten und speziellen Einrichtungen abgeleistet, die von der zuständigen Ärztekammer zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zugelassen oder ermächtigt sind. Näheres ergibt sich aus den Weiterbildungsordnungen der auf Landesebene angesiedelten Ärztekammern. Die Anfügung der Sätze 2 und 3 in Abs. 2 regelt eine kinderfreundliche Handhabung, wenn die 3-jährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin durch Erziehung eines Kindes in den ersten 3 Lebensjahren unterbrochen worden ist. Falls die landesrechtliche Weiterbildungsordnung in diesem Fall eine Fortsetzung der mindestens 3-jährigen Weiterbildung vorsieht, reicht die 3-jährige Weiterbildung statt der 5-jährigen Weiterbildungszeit aus, wenn sie bis zum 31.12.2008 abgeschlossen ist. Da die Ergänzung rückwirkend ab 1.1.2006 gilt, muss die auf 3 Jahre angelegte Weiterbildung in der Allgemeinmedizin lange vor dem 1.1.2006 begonnen haben, wenn sie trotz der Unterbrechung bis 31.12.2008 abgeschlossen sein soll. Für die betroffenen Ärztinnen und Ärzte wäre es aber eine besondere Härte, wenn sie ohne die Ausnahmeregelung der Sätze 2 und 3 anstelle der von ihnen geplanten 3-jährigen Weiterbildung eine 5-jährige erfolgreiche Weiterbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren müssten. Dagegen gilt die 5-jährige Weiterbildungszeit in den Fällen, in denen die Weiterbildung nach dem 1.1.2006 begonnen hat. Die Ausnahmeregelung trifft auch zu, wenn vor dem 1.1.2006 aus den in Satz 2 konkretisierten Gründen der Kindererziehung mit der vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin nicht begonnen werden konnte und der Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Basis einer abgeschlossenen mindestens 3-jährigen Weiterbildung bis zum 31.12.2008 gestellt wird.

 

Rz. 4

Abs. 3 gibt für die Weiterbildung in der Allgemeinmedizin Mindestinhalte vor, die sich auf die berufspraktische Tätigkeit beziehen. Die konkrete Ausgestaltung regelt § 3 Abs. 4 Ärzte-ZV. Damit wird der Kritik der vergangenen Jahre Rechnung getragen, die neuen Ärzte seien zwar theoretisch gut, aber zuwenig praktisch ausgebildet. Berufliche Praxis ergibt sich durch die mindestens 6 Monate umfassende Weiterbildungstätigkeit in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, der die Ermächtigung zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin hat. Berufspraxis lernen diese Ärzte künftig auch im Rahmen einer sechsmonatigen Tätigkeit in Krankenhäusern, die zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin zugelassen sind, sowie in entsprechend zugelasse...

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