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Sommer, SGB V § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte

Prof. Dr. Volker Wahrendorf
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2006 überarbeitet worden. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind dem Abs. 2 die Sätze 2 und 3 angefügt worden, die nach Art. 8 Abs. 2 VÄndG rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten sind.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Bereits an der Überschrift wird deutlich, dass es sich um eine Spezialvorschrift für Vertragsärzte handelt. Vertragszahnärzte sind ebenso wie Vertragspsychotherapeuten nicht tangiert.

Die Vorschrift bestimmt die über die ärztliche Approbation hinausgehenden Voraussetzungen für die Registereintragung und damit für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl. § 95 Abs. 2); sie verbessert einerseits die allgemeinmedizinische Qualifikation und erfüllt andererseits eine Auflage aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, ab 1.1.1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen), zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass in der Allgemeinmedizin ebenso wie in den anderen 28 ärztlichen Fachgebieten künftig nur noch weitergebildete Ärzte die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung versorgen. Dies erhöht die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung. Die Vorschrift stellt eine Weiche für die Integration des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im vertragsärztlichen Versorgungssystem. Mit der Einführung der mehrjährigen Weiterbildungszeit als Zulassungsvoraussetzung für Allgemeinmediziner war im Übrigen die...

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SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
SGB V - Gesetzliche Kranken... / § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte

  (1) Bei Ärzten setzt die Eintragung in das Arztregister voraus:   1. die Approbation als Arzt,   2. den erfolgreichen Abschluß entweder einer allgemeinmedizinischen Weiterbildung oder einer Weiterbildung in einem ...

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