0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist mit dem Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingeführt worden. Aufgrund des GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000 v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2006 überarbeitet worden. Durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) v. 22.12.2006 (BGBl. I S. 3439) sind dem Abs. 2 die Sätze 2 und 3 angefügt worden, die nach Art. 8 Abs. 2 VÄndG rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft getreten sind.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Bereits an der Überschrift wird deutlich, dass es sich um eine Spezialvorschrift für Vertragsärzte handelt. Vertragszahnärzte sind ebenso wie Vertragspsychotherapeuten nicht tangiert.

Die Vorschrift bestimmt die über die ärztliche Approbation hinausgehenden Voraussetzungen für die Registereintragung und damit für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl. § 95 Abs. 2); sie verbessert einerseits die allgemeinmedizinische Qualifikation und erfüllt andererseits eine Auflage aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, ab 1.1.1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen), zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass in der Allgemeinmedizin ebenso wie in den anderen 28 ärztlichen Fachgebieten künftig nur noch weitergebildete Ärzte die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung versorgen. Dies erhöht die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung. Die Vorschrift stellt eine Weiche für die Integration des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im vertragsärztlichen Versorgungssystem. Mit der Einführung der mehrjährigen Weiterbildungszeit als Zulassungsvoraussetzung für Allgemeinmediziner war im Übrigen die einjährige Vorbereitungszeit auf die vertragsärztliche Tätigkeit (§ 95 Abs. 2 Satz 3) entfallen.

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 die bis dahin auf 3 Jahre angelegte Mindestweiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin auf 5 Jahre ausgedehnt (Art. 15 und die damit zusammenhängende Änderung der Ärzte-ZV). Die Ausdehnung der Weiterbildungszeit korrespondiert mit § 103 Abs. 4 Satz 5 (nur noch Berücksichtigung von Allgemeinmedizinern für ausgeschriebene Hausarztsitze) und geht auf Vorschläge im Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung zurück; sie entspricht insoweit auch den bereits angepassten ärztlichen Weiterbildungsordnungen im Bundesgebiet.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Arztregister werden als öffentliche Register durch die Kassenärztlichen Vereinigungen geführt (§ 98 Abs. 2 Nr. 5) und die Eintragung ist zwingende Zulassungsvoraussetzung (§ 95 Abs. 2). Die Zulassungsinstanzen sind an die Registereintragung gebunden und dürfen diese nicht erneut überprüfen. Das gilt selbst dann, wenn der Eintrag fehlerhaft ist. Eine Löschung des Registereintrags, der einen selbständigen Rechtsvorgang darstellt, ist nach der Ärzte-ZV nur möglich, wenn der Eintrag auf Falschangaben des Arztes beruht (BSG, Urteil, B 6 KA 26/00 R, Ärzte-Zeitung v. 22./23.12.2000).

Die Registereintragung ist seit 1.1.1994 an die Approbation als Arzt und den erfolgreichen Weiterbildungsabschluss in der Allgemeinmedizin oder einem anderen ärztlichen Fachgebiet bzw. an einen gleichwertigen Abschluss innerhalb der EG-Staaten gebunden. Näheres dazu enthält § 3 Ärzte-ZV. Die Möglichkeit als Arzt ohne Gebietsbezeichnung zugelassen zu werden, gibt es seitdem nicht mehr (BSG, Urteil v. 25.11.1998, B 6 KA 58/97 R, SozSich 1999 S. 375). Die Formulierung "bei Ärzten" schließt Zahnärzte aus, die nach wie vor eine zweijährige Vorbereitungszeit ableisten müssen, bevor sie in das Zahnarztregister eingetragen werden (vgl. § 95 Abs. 2 Nr. 2). Ärzte, die zum Führen einer anderen Gebietsbezeichnung als Allgemeinmedizin befugt sind, werden seitdem ohne Ableistung der vorher obligatorischen einjährigen Vorbereitungszeit in das Arztregister eingetragen. Während ihrer mehrjährigen Weiterbildungszeit haben sie ausreichend praktische Erfahrungen, auch hinsichtlich der vertragsärztlichen Tätigkeit, gesammelt. Praktische Ärzte, die früher aufgrund der abgeleisteten einjährigen Vorbereitungszeit in das Arztregister eingetragen werden konnten, müssen seit 1994 nachweisen, dass sie zum Führen der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin berechtigt sind. Abs. 4 stellt als Übergangsvorschrift Ärzte gleich, die bis 31.12.1995 noch die Bezeichnung "Praktischer Arzt" nach landesrechtlichen Vorschriften zur Ausführung der EG-Richtlinie vom 15.9.1986 erworben hatten, so dass seit 1.1.1996 nur noch solche Ärzte in das Arztregister für Vertragsärzte eingetragen werden, die die vorgeschriebene Weiterbildung erfüllen.

 

Rz. 3

Der Erwerb der Facharztbezeichnung für Allgemeinmedizin erfordert eine mindestens 3-jährige Weiterbildung in der Allgemeinmedizin. Ab 1.1.2006 beträgt die allgemeinmedizinische Mindestweiterbildungszeit 5 Jahre (Art. 15 GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 und § ...

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