Rz. 1a

Bereits an der Überschrift wird deutlich, dass es sich um eine Spezialvorschrift für Vertragsärzte handelt. Vertragszahnärzte sind ebenso wie Vertragspsychotherapeuten nicht tangiert.

Die Vorschrift bestimmt die über die ärztliche Approbation hinausgehenden Voraussetzungen für die Registereintragung und damit für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit (vgl. § 95 Abs. 2); sie verbessert einerseits die allgemeinmedizinische Qualifikation und erfüllt andererseits eine Auflage aus der EG-Richtlinie über eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin, ab 1.1.1995 den Zugang von Ärzten (Fachärzte ausgenommen), zur gesetzlichen Krankenversicherung von einer spezifischen allgemeinmedizinischen Qualifikation abhängig zu machen. Sie ist erforderlich, um sicherzustellen, dass in der Allgemeinmedizin ebenso wie in den anderen 28 ärztlichen Fachgebieten künftig nur noch weitergebildete Ärzte die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung versorgen. Dies erhöht die Qualität der vertragsärztlichen Versorgung. Die Vorschrift stellt eine Weiche für die Integration des hausärztlich tätigen Allgemeinmediziners im vertragsärztlichen Versorgungssystem. Mit der Einführung der mehrjährigen Weiterbildungszeit als Zulassungsvoraussetzung für Allgemeinmediziner war im Übrigen die einjährige Vorbereitungszeit auf die vertragsärztliche Tätigkeit (§ 95 Abs. 2 Satz 3) entfallen.

Durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 wurde mit Wirkung zum 1.1.2006 die bis dahin auf 3 Jahre angelegte Mindestweiterbildungszeit in der Allgemeinmedizin auf 5 Jahre ausgedehnt (Art. 15 und die damit zusammenhängende Änderung der Ärzte-ZV). Die Ausdehnung der Weiterbildungszeit korrespondiert mit § 103 Abs. 4 Satz 5 (nur noch Berücksichtigung von Allgemeinmedizinern für ausgeschriebene Hausarztsitze) und geht auf Vorschläge im Initiativprogramm zur Sicherstellung der allgemeinmedizinischen Versorgung zurück; sie entspricht insoweit auch den bereits angepassten ärztlichen Weiterbildungsordnungen im Bundesgebiet.

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