Rz. 52

Neben der Registereintragung kommen noch weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung hinzu. Es muss die Zulassungsfähigkeit bestehen. Diese muss von der KV überprüft werden. Die Zulassungsgremien sind durch die Registereintragung nicht gebunden (BSG, Urteil v. 2.9.2009, B 6 KA 35/08 R; zur Herzchirurgie vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 20.1.2016, L 11 KA 75/09 ZVW). Das folgt aus der Vorschrift des § 95 Abs. 3. Die Zulassung bewirkt, dass der Arzt des von ihm übernommenen Versorgungsauftrages zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung verpflichtet ist und er die wesentlichen Leistungen seines Fachgebietes im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung anbieten und tatsächlich erbringen muss.

 

Rz. 53

Ferner ist für eine Zulassung der Zulassungswille erforderlich. Dieser hat in der Vorschrift des § 20 Ärzte-ZV seinen Niederschlag gefunden. Ein Beschäftigungsverhältnis oder eine andere ehrenamtliche Tätigkeit steht der Eignung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entgegen, wenn der Arzt unter Berücksichtigung der Dauer und zeitlichen Lage der anderweitigen Tätigkeit den Versicherten nicht in dem seinem Versorgungsauftrag entsprechenden Umfang persönlich zur Verfügung steht und nicht in der Lage ist, seine Sprechstunden zu den in der vertragsärztlichen Versorgung üblichen Zeiten anzubieten.

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