Rz. 50

Voraussetzung für die Bewerbung um eine Zulassung ist die Eintragung in ein Arzt- oder Zahnarztregister, welches bei der Kassen-(zahn-)ärztlichen Vereinigung geführt wird (Abs. 2 Satz 1). Die Bewerbung ist im Sinne einer Willenserklärung oder eines Antrages zu verstehen, dass der Arzt für einen von ihm gewählten und eben nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung bestimmten Vertragsarztsitz zugelassen werden möchte. Arztregister werden von der KV für jeden Zulassungsbezirk geführt und der Arzt wird auf seinen Antrag hin in das Arztregister des Zulassungsbezirks eingetragen, in dem er seinen Wohnort hat. Im Arztregister bzw. Zahnarztregister sind die approbierten Ärzte und Zahnärzte eingetragen, die die Weiterbildung i. S. d. § 95 a erfolgreich absolviert oder eine zweijährige Vorbereitungszeit für Vertragszahnärzte abgeleistet haben. Die zwingend vorgeschriebene Ableistung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin oder einem anderen Fachgebiet mit der Befugnis zum Führen einer entsprechenden Gebietsbezeichnung bedeutet, dass seit 1.1.1994 nur noch Ärzte mit Gebietsbezeichnung (z. B. Facharzt für Allgemeinmedizin statt vorher praktischer Arzt) in das Register eingetragen und damit zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden können, was wegen der Weiterbildungszeit gleichzeitig zu einer Verbesserung der Versorgungsqualität geführt hat. Die Weiterbildungszeit, welche z. B. in der Allgemeinmedizin mindestens 5 Jahre umfasst, sowie die im Zahnarztrecht geltende mindestens 2-jährige Vorbereitungszeit, die nach der Approbation als Arzt oder Zahnarzt abzuleisten sind, dienen u. a. dazu, den Arzt/Zahnarzt mit den besonderen Bedingungen der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung (z. B. Umfang der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung, Ablaufverfahren, Formularwesen, Abrechnungswesen), insbesondere aber mit dem Umgang mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot und der Versorgungsqualität vertraut zu machen.

Näheres zur Eintragung in das Arztregister regeln der § 95a für Ärzte (Zahnärzte), der § 95 c für Psychotherapeuten, für Ärzte und Psychotherapeuten die als Rechtsverordnung erlassene Zulassungsverordnung in den §§ 1 bis 10 der Ärzte-ZV sowie für Vertragszahnärzte die ebenfalls als Rechtsverordnung erlassene Zahnärzte-ZV (§ 98). Die Registereintragung bedeutet, dass der potenzielle Zulassungsbewerber einen Teil der Zulassungsvoraussetzungen, die Approbation und den erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung bzw. die Ableistung der vertragszahnärztlichen Vorbereitungszeit nachgewiesen hat und insoweit zulassungsfähig ist. Die Eintragung in das öffentliche Arztregister erfolgt auf Antrag und hat konstitutive Wirkung; sie kann weder von den Zulassungsgremien noch von den Gerichten im Zulassungsverfahren überprüft werden (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 9.2.2000, L 11 KA 170/99). Die Arztregister/Zahnarztregister sind nach Maßgabe der Anlage zur Ärzte-ZV bzw. zur Zahnärzte-ZV bundeseinheitlich genormt (vgl. Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 51

Auch für Psychotherapeuten ist die Eintragung in das Arztregister Voraussetzung für ihre Zulassung; allerdings gelten für ihre Eintragung abweichende Bedingungen, die in § 95 c beschrieben sind. Die Zulassung eines MVZ setzt ebenfalls voraus, dass die dort tätigen Ärzte (angestellte Ärzte und Vertragsärzte) in das Arztregister eingetragen sind (vgl. Abs. 2 Satz 5). Während die in einem zugelassenen MVZ tätigen Vertragsärzte ihre bereits vorher erteilte Zulassung weiterführen, wird aufgrund des Abs. 2 Satz 5 gewährleistet, dass auch für die angestellten Ärzte eines MVZ die Voraussetzungen für die Eintragung in das Arztregister (vgl. § 95 a) nachgewiesen werden müssen. Angestellte Ärzte/Psychotherapeuten oder Zahnärzte werden im Übrigen von der Registerstelle der KV bzw. KZV in einem besonderen Verzeichnis geführt, sodass rasch festgestellt werden kann, ob der vertrags(zahn)ärztliche Leistungserbringer zugelassen oder angestellt ist.

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