Rz. 28

Nach der Neufassung des Abs. 5 Satz 3 zum 26.3.2024 obliegt mit Wirkung zum 30.6.2028 dem BMG die Pflicht, dem Deutschen Bundestag einen abschließenden Bericht über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung (Abs. 5 Satz 1) vorzulegen. Die Berichtspflicht besteht im Abstand von 4 Jahren.

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