Rz. 18

Für die Förderung neuer Versorgungsformen nach Abs. 1 und die Förderung der Forschungsvorhaben nach Abs. 2 waren gemäß Abs. 3 Satz 1 der Altfassung der Vorschrift in den Jahren 2016 bis 2019 jährlich 300 Mio. EUR vorgesehen. Davon sollten 75 % (225 Mio. EUR) auf die Förderung neuer Versorgungsformen und 25 % (75 Mio. EUR) auf die Förderung von Forschungsvorhaben (vgl. Abs. 3 Satz 4) entfallen. Von dieser Verteilung konnte im Einzelfall abgewichen werden, insbesondere wenn Mittel eines Förderbereichs in einem Haushaltsjahr nicht verausgabt waren.

 

Rz. 19

Mit der Neufassung des Abs. 3 zum 26.3.2024 ist die Finanzierung des Innovationsfonds mit einem Volumen von jährlich 200 Mio. EUR sichergestellt. Mit dieser Gesetzesänderung hat der Innovationsfond eine solide Basis erhalten. Die Absenkung der Finanzierung von 300 Mio. EUR auf 200 Mio. EUR jährlich ist nach der Gesetzesbegründung angemessen, da die Kapazitätsgrenzen bei potenziellen Antragstellern erreicht werden und sichergestellt werden soll, dass ausschließlich qualitativ hochwertige und erfolgversprechende Projekte gefördert werden.

Die Fördersumme umfasst auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Abs. 5 notwendigen Aufwendungen (Satz 2). Die Verschiebung der Anteile an der Fördersumme zugunsten der neuen Versorgungsformen (im neuen Satz 1) ist durch deren besondere Relevanz für die Generierung von Erkenntnissen zur Überführung in die Regelversorgung begründet. Die Erprobung und Evaluierung neuer Versorgungsformen liefert die dafür notwendige Basis. Daher ist nach der Gesetzesbegründung der Beitrag neuer Versorgungsformen an der Weiterentwicklung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung als Kernelement des Innovationsfonds besonders zu betonen und entsprechend zu fördern.

 

Rz. 20

Von der Fördersumme sollen 80 % für die Förderung nach Abs. 1 und 20 % nach Abs. 2 verwendet werden. 20 Mio. EUR jährlich sollen für neue Versorgungsformen mit kurzer Laufzeit eingesetzt werden, und mindestens 5 Mio. EUR werden jährlich für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere Evaluation der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur Entwicklung oder Weiterentwicklung medizinischer Leitlinien, für die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt. Der Begriff "themenoffen" ist weggefallen, was den weiten Anwendungsbereich der Vorschrift unterstreicht. Es besteht nun umso mehr die Möglichkeit, Projekte einzubeziehen, die sich innovativen Versorgungsansätzen oder relevanten Versorgungsfragen widmen, die noch wenig Aufmerksamkeit erhalten haben. Der Vorteil einer themenoffenen Förderung ist weiterhin, dass Projektideen eingebracht werden können, die von den themenspezifischen Förderbekanntmachungen nicht abgedeckt werden, aber aus Versorgungsgesichtspunkten von besonderer Relevanz sein können.

Mit den 5 Mio. EUR kann sichergestellt werden, dass die Entwicklung von Leitlinien entsprechend ihres hohen und praxisnahen Stellenwerts für die Verbesserung der Versorgung als eigener Förderbereich im Rahmen der Förderung der Versorgungsforschung durch den Innovationsfonds etabliert wird und eine ausreichend hohe Fördersumme dafür zur Verfügung steht.

2.4.1 Verwendung der Fördersummen

 

Rz. 21

Aus der Fördersumme von jährlich 200 Mio. EUR werden nach Abs. 3 Satz 2 die für die Verwaltung der Mittel notwendigen Aufwendungen und die Durchführung der Förderung einschließlich der wissenschaftlichen Auswertungen nach Abs. 5 erfasst.

Die Formulierung in Abs. 3 Satz 2 "einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Abs. 5" bezieht sich daher auch auf solche Aufwendungen, die beim BMG für die Evaluation der Förderung der neuen Versorgungsformen und der Versorgungsforschung entstehen; in Abs. 5 Satz 2 wird wiederholt, dass die Ausgaben für diese Evaluation aus dem Innovationsfonds zu refinanzieren sind.

 

Rz. 22

Soweit beim Gemeinsamen Bundesausschuss, beim Bundesamt für Soziale Sicherung (vorherige Bezeichnung Bundesversicherungsamt) und beim BMG bereits im Jahr 2015 Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Aufbau der Strukturen für den Innovationsfonds angefallen sind, werden diese im Sinne einer Vorauszahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 gedeckt, der ebenfalls als Sondervermögen vom Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet wird. Damit konnte schon im Jahr 2015 mit dem Aufbau der für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Strukturen und andere Vorarbeiten begonnen werden, sodass alles soweit vorbereitet werden konnte, dass der Innovationsfonds mit Beginn des Jahres 2016 die Förderung angehen sollte.

Die Neufassung des Abs. 3 Satz 4 bis 6 regelt die Übertragung der Fördermittel in das folgende Haushaltsjahr.

Bisher mussten für die Jahren 2016 bis 2019 im Haushaltsjahr sowohl nicht bewilligte als auch bewilligte Mittel des Innovationsfonds, die bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur Auszahlung gelangt waren, an den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und d...

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