Rz. 7

Nach Abs. 5 führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder die Aufsicht über die Landesausschüsse. Der Hinweis auf § 87 Abs. 1 Satz 2 sowie §§ 88 und 89 SGB IV bedeutet, dass sich die Aufsicht auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht erstreckt, das für die Landesausschüsse maßgebend ist. Dazu gehören z. B. die gesetzlichen Bestimmungen zum Bedarfsplan, zur Unter- oder Überversorgung ebenso wie die Bedarfsplanungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses oder die Zulassungsverordnungen für Ärzte oder Zahnärzte. Die Rechtsaufsicht ist von ihrer Gestaltung her der staatlichen Aufsicht über die Trägerorganisationen, der KVen/KZVen und der Landesverbände der Krankenkassen, angeglichen worden. Vom Wesen der Selbstverwaltung her kann das Verhältnis von Landesausschuss und oberster Landesbehörde nur als "weiche" Rechtsaufsicht begriffen werden. Durch den Verweis auf § 89 SGB IV gelten die dort aufgeführten Aufsichtsmittel. Wird durch das Handeln oder Unterlassen des Landesausschusses das Recht verletzt, soll die Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hinwirken, dass der Landesausschuss die Rechtsverletzung behebt. Kommt der Landesausschuss dem innerhalb angemessener Pflicht nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde den Landesausschuss verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Der Aufsichtsbehörde stehen dann die in Satz 3 genannten Zwangsmittel zur Verfügung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge