Rz. 4

Zur Besetzung des Landesausschusses enthält Abs. 2 detaillierte Bestimmungen. Mit Wirkung zum 1.1.2012 ist durch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) die Besetzung der Landesausschüsse den tatsächlichen Versichertenzahlen angenähert worden, was zur Erhöhung der Gesamtzahl der stimmberechtigten Vertreter und zu einer zahlenmäßigen Veränderung der Vertreter auf der Krankenkassenbank geführt hat. Dem Vorhaben der Bundesregierung, im vorausgegangenen Gesetzentwurf die Beteiligungsrechte der Länder dadurch zu stärken, dass Vertreter der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden in die Landesausschüsse entsandt werden, ist nicht gefolgt worden; eine Mitwirkung dieser Vertreter mit Stimmberechtigung würde im Übrigen die Eigenschaft eines Landesausschusses als Selbstverwaltungseinrichtung infrage stellen. Abs. 3 sieht aber alternativ vor, dass die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden im jeweiligen Landesausschuss beratend mitwirken, kein Stimmrecht haben, aber bei der Beschlussfassung anwesend sein dürfen (vgl. Abs. 4 Satz 2). Der mitberatenden Tätigkeit der Vertreter der obersten Landesbehörden ist nicht uneingeschränkt zuzustimmen, weil die obersten Landesbehörden gleichzeitig die Rechtsaufsicht ausüben und über die Mitberatung einen präventiven Einfluss ausüben können. Eine strikte, wie die zuvor bestehende organisatorische Trennung wäre angezeigter gewesen. Mit der beratenden und nicht mehr einvernehmlichen Mitwirkung ist die Absicht verbunden, den Einfluss der Länder für die Bedarfsplanung zu stärken. Eine Grenze wird überschritten, wenn faktisch die Mitberatung in eine Fachaufsicht übergeht. Mit Wirkung zum 23.7.2015 ist auf Beschluss des Ausschusses für Gesundheit (14. Ausschuss des Bundestages) das Mitberatungsrecht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden auch auf den erweiterten Landesausschuss erstreckt worden. Mit Wirkung zum 11.5.2019 umfasst nach Abs. 4 Satz 4 das Mitberatungsrecht in den Landesausschüssen auch das Recht zur Antragstellung. Nach der Gesetzesbegründung bezieht sich das Antragsrecht auf die Ausnahme von ländlichen oder strukturschwachen Teilgebieten eines Planungsbereichs von den Zulassungsbeschränkungen; insoweit korrespondiert das Antragsrecht mit den in § 103 Abs. 2 geregelten Kompetenzen der Landesbehörden zu Bestimmung der betreffenden Teilregionen. Ein Stimmrecht steht den Landesbehörden aber weiterhin nicht zu.

9 Vertreter der Ärzte einerseits und 9 Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen andererseits und ein unparteiischer Vorsitzender und 2 weitere unparteiische Mitglieder, insgesamt 21 Personen, gehören dem Landesausschuss als stimmberechtigte Mitglieder an. Es muss sich nicht notwendig um zu entsendende Ärzte handeln, weil schon der Wortlaut "Vertretern der Ärzte" für diese Auslegung spricht (vgl. auch Becker/Kingreen/Hollo, SGB V, § 90 Rz. 8). Nach Abs. 2 Satz 1 gehören auf Krankenkassenseite 3 Vertreter der Ortskrankenkassen, 3 Vertreter der Ersatzkassen, je ein Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie ein gemeinsamer Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See dem jeweiligen Landesausschuss an. Die Arbeitsfähigkeit des Gremiums hatte bisher unter der großen Zahl der stimmberechtigten Mitglieder und der nicht stimmberechtigten Vertreter nicht gelitten, was auch mit der Aufgabenstellung des Landesausschusses zusammenhängt. Über Änderungen im Bedarfsplan, bei Unterversorgung ggf. mit Zulassungsbeschränkungen, bei zahlenmäßigen Veränderungen im Fall der Überversorgung und daraus resultierenden Sperrungen oder Öffnungen einzelner Planungsbereiche führte der Landesausschuss bisher eine schriftliche Abstimmung durch. Die erforderlichen Beratungsunterlagen hatte der unparteiische Vorsitzende allen stimmberechtigten Mitgliedern und auch den nicht stimmberechtigten Vertretern zur Verfügung gestellt, sodass sie sich dazu äußern konnten, ob sie mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sind oder nicht. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied oder ein nicht stimmberechtigter Vertreter widersprochen hatte, musste eine Versammlung durchgeführt werden. Ob weiter so verfahren werden kann, wenn die Vertreter der obersten Landesbehörde des Landes beratend mitwirken, bleibt abzuwarten. Das nunmehr bestehende Antragsrecht der Landesbehörden kann zu einer Änderung der Verfahrensweise dann führen, wenn die vorgenannte Ausnahme von Zulassungsbeschränkungen in dem Teilgebiet eines Planungsbereichs, den die Landesbehörde bestimmt hat, im Landesausschuss zur Entscheidung ansteht. Von der Sache her spricht ansonsten nichts gegen eine Änderung der Verfahrensweise, weil alle Entscheidungen der Landesausschüsse in grundsätzlichen Fragen der Sicherstellung der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung ohnehin der obersten Landesbehörde vorgelegt werden müssen, welche nach Abs. 6 ein Beanstandungsre...

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