Rz. 30

Beim Fallpauschale-Vergütungssystem legen die Gesamtvertragspartner für den einzelnen Behandlungsfall, d. h. für die vertragsärztliche Behandlung in einem Quartal, einen Pauschbetrag fest, der unabhängig von der Zahl der ärztlichen Leistungen in diesem Quartal zu zahlen ist. Die Gesamtvergütung ergibt sich, wenn die Zahl der Behandlungsfälle mit dem vereinbarten Pauschbetrag multipliziert wird. Da das Risiko der Krankheitshäufigkeit des Patienten im Quartal und das Risiko des Leistungsumfanges pro Behandlungsfall bei den Vertragsärzten liegen würden, ist das Fallpauschale-Vergütungssystem heute nur selten anzutreffen. In Ansätzen findet es sich bei der Vergütung der Leistungen der auf Lehre und Forschung fixierten Hochschulambulanzen (§ 120), der psychiatrischen Institutsambulanzen (§ 118) und der sozialpädiatrischen Zentren (§ 119).

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