Rz. 27

Seit dem Scheitern der ausschließlichen Einzelleistungsvergütung wegen Unfinanzierbarkeit auf Dauer wurden für die vertrags(zahn)ärztliche Versorgung in immer größerem Umfang Mischsysteme vereinbart, die Elemente der Einzelleistungsvergütung mit Regelungen zur Mengenbegrenzung ärztlicher/zahnärztlicher Leistungen verknüpfen. Bei diesen Kombinationen aus mehreren Vergütungssystemen versuchten die Gesamtvertragspartner, die Risiken für die Entwicklung der Gesamtvergütung angemessen zu verteilen, die sich daraus ergeben können, dass die Zahl der Vertragsärzte weiter steigt, die Zahl der Leistungen pro Fall und der Behandlungsfälle insgesamt (z. B. durch Überweisungen von Arzt zu Arzt) sich erhöht, ein Übergang zu höherwertigen ärztlichen Leistungen stattfindet und dass die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in der Bundesrepublik einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge (vgl. Beitragssatzstabilität § 71) als kontraindiziert erscheinen lässt. In der vertragsärztlichen Versorgung hatte sich seitdem ein Mischsystem entwickelt, bei dem die Gesamtvergütung von Budgets und Mitglieder-Kopfpauschalen geprägt war und in dem ein Großteil des Morbiditätsrisikos bei den Vertragsärzten lag.

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