Rz. 39

Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemessenen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele:

  • Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung, insbesondere im Bereich der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibitoren sowie der Arzneimittel zur Therapie der HIV-Infektionen.
  • Reduktion des Verordnungsvolumens von Protonenpumpeninhibitoren je GKV-Versicherten; die jährlichen Verordnungen von Protonenpumpeninhibitoren für GKV-Versicherte (Kennwert DDD (PPI) je 1.000 GKV-Versicherte) im Bereich der KV Nordrhein sollen mindestens auf das Niveau des GKV-Bundesdurchschnitts gesenkt werden.
  • Prüfung des indikationsgerechten Einsatzes bzw. der Notwendigkeit der Verordnungen von Arzneimitteln bei Dauer- oder Krankenhausentlassmedikation.
  • Leitliniengerechter Einsatz der Arzneimittel zur Behandlung der Multiplen Sklerose, insbesondere der zuletzt eingeführten Wirkstoffe oder Wirkprinzipien (u. a. Alemtuzumab, Cannabisextrakt/Gannabidiol/Tetrahydrocannabinol, Dimethylfumarat, Fampridin, Natalizumab, PEG-Interferon-Beta oder Teriflunomid).
  • Vorrangige Berücksichtigung verfügbarer, preisgünstiger Biosimilars bei der Verordnung, sofern der Einsatz von Biologicals therapeutisch notwendig und angezeigt ist.
  • Einsatz der neuen, oralen Antikoagulantien gemäß den Empfehlungen der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AKdÄ).
  • Einsatz von Mitteln zur Hyposensibilisierung, Verordnung der verschreibungs- und verkehrsfähigen Allergenpräparate unter Berücksichtigung/Beachtung der Evidenz, Studienergebnisse und des Zulassungsstatus.
  • Verordnung von in ihrer Verordnung fachärztlich vorbehaltenen Arzneimitteln nur im Ausnahmefall durch Ärzte anderer Fachrichtungen (soweit eine Versorgung der Patienten im Einzelfall nicht sicherzustellen ist).
  • Beachtung der Ergebnisse der Nutzenbewertung nach § 35a bei der Verordnung und Therapieentscheidung; die Verordnung eines Arzneimittels, welches ein Verfahren zur Nutzenbewertung nach § 35a durchlaufen hat, kann insbesondere vor der Festlegung eines Erstattungsbetrages nach § 130b als unwirtschaftlich gelten. Die Vertragspartner werden regelmäßig über die Ergebnisse der Nutzenbewertung nach § 35a und die wirtschaftliche Verordnungsweise neuer Arzneimittel informieren. Die KV Nordrhein wird eine Aufstellung der aktuellen Ergebnisse der Nutzenbewertung nach § 35a auf der Homepage der KV Nordrhein einstellen.
  • Die Vereinbarung eines Erstattungspreises nach § 130b oder die Geltung als Praxisbesonderheit ist kein hinreichendes Kriterium für eine wirtschaftliche Verordnungsweise.

Die Vereinbarungspartner stimmen überein, dass insbesondere im Bereich der individuell anerkannten Praxisbesonderheiten die vereinbarten Wirtschaftlichkeits- und Versorgungsziele von großer Bedeutung sind und insofern im Rahmen der Prüfungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise (§ 106b) Berücksichtigung finden.

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