Rz. 11

Der mit Wirkung zum 16.5.2019 eingeführte Abs. 4 verpflichtet die Partner der Bundesmantelverträge, im BMV-Ä bzw. BMV-Z das Nähere zur Ausstellung einer Ersatzverordnung beim Arzneimittelrückruf oder einer behördlich bekannt gemachten Einschränkung der Verwendbarkeit des Arzneimittels zu regeln. Nach § 29 Abs. 9 BMV-Ä ist in diesen Fällen die erneute Verordnung eines Arzneimittels oder eines vergleichbaren Arzneimittels von der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt auf einem separaten Arzneiverordnungsblatt vorzunehmen und zu kennzeichnen. Im BMV-Z ist eine entsprechende Regelung noch nicht enthalten; ein Arzneimittelrückruf oder eine behördliche angeordnete Verwendungseinschränkung eines Arzneimittels dürfte allerdings auch mehr die vertragsärztliche als die vertragszahnärztliche Versorgung betreffen.

Dadurch wird für die Apotheke deutlich, dass die Patientin oder der Patient gemäß § 31 Abs. 3 Satz 7 für die erneute Verordnung eines Arzneimittels von der Zuzahlung befreit ist. Darüber hinaus dient die Kennzeichnung einer leichteren Ermittlung der Kosten eines möglichen Ersatzanspruchs nach § 131a für die Krankenkasse.

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