Rz. 14

Da sich eine Kassenärztliche Vereinigung i. d. R. auf ein Bundesland erstreckt – ausgenommen Nordrhein-Westfalen, wo es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 die KV Nordrhein und die KV Westfalen-Lippe sowie, die KZV Nordrhein und die KZV Westfalen-Lippe gibt –, sind, abgesehen vielleicht von den Stadtstaaten, Abrechnungs- und Verwaltungsstellen als unselbstständige Untergliederungen der Vereinigung erforderlich; anderenfalls könnte die Vereinigung ihrer Aufgabenstellung kaum gerecht werden. Es bleibt der Satzung überlassen, wo im Bezirk der KV bzw. KZV solche Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, und die jeweilige Vertreterversammlung bestimmt, welche Aufgaben und Befugnisse bzw. welche personelle Ausstattung diese Stellen haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge