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"Kassenärztliche Vereinigung" (KV) oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung" (KZV) bzw. "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (KBV) oder "Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung" (KZBV) sind als Namensbezeichnungen aufgrund der Formulierungen im SGB V praktisch vorgegeben, obwohl es die "kassenärztliche Versorgung" in der Praxis nicht mehr gibt, sondern diese Begriffe durch "vertragsärztliche Versorgung" bzw. "vertragszahnärztliche Versorgung" abgelöst worden sind. Den seit Jahrzehnten eingebürgerten Begriff "Kassenärztliche Vereinigung" bzw. "Kassenzahnärztliche Vereinigung" hat der Gesetzgeber dagegen beibehalten und insoweit nicht die Kritik einiger ärztlicher und zahnärztlicher Berufsverbände aufgegriffen, die diese Bezeichnung, weil zu sehr dem Bereich der Krankenkassen zugehörig, als diskriminierend empfunden hatten. Der Name muss schon wegen der vielen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen so gewählt werden, dass er unverwechselbar ist. Die Angabe des Bezirks im oder neben dem Namen gewährleistet dies. Wo die Vereinigung im jeweiligen Bezirk oder wo die Bundesvereinigung ihren Sitz wählt, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Vertreterversammlung. Der Begriff des Bezirks hat lediglich in Nordrhein-Westfalen seine Bedeutung, weil es dort anders als in den sonstigen Bundesländern eine KV Nordrhein und eine KV Westfalen-Lippe gibt.

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