2.1 Name"Kassenärztliche Vereinigung"

 

Rz. 4

"Kassenärztliche Vereinigung" (KV) oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung" (KZV) bzw. "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (KBV) oder "Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung" (KZBV) sind als Namensbezeichnungen aufgrund der Formulierungen im SGB V praktisch vorgegeben, obwohl es die "kassenärztliche Versorgung" in der Praxis nicht mehr gibt, sondern diese Begriffe durch "vertragsärztliche Versorgung" bzw. "vertragszahnärztliche Versorgung" abgelöst worden sind. Den seit Jahrzehnten eingebürgerten Begriff "Kassenärztliche Vereinigung" bzw. "Kassenzahnärztliche Vereinigung" hat der Gesetzgeber dagegen beibehalten und insoweit nicht die Kritik einiger ärztlicher und zahnärztlicher Berufsverbände aufgegriffen, die diese Bezeichnung, weil zu sehr dem Bereich der Krankenkassen zugehörig, als diskriminierend empfunden hatten. Der Name muss schon wegen der vielen Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen so gewählt werden, dass er unverwechselbar ist. Die Angabe des Bezirks im oder neben dem Namen gewährleistet dies. Wo die Vereinigung im jeweiligen Bezirk oder wo die Bundesvereinigung ihren Sitz wählt, obliegt der Entscheidung der jeweiligen Vertreterversammlung. Der Begriff des Bezirks hat lediglich in Nordrhein-Westfalen seine Bedeutung, weil es dort anders als in den sonstigen Bundesländern eine KV Nordrhein und eine KV Westfalen-Lippe gibt.

2.2 Pflichtinhalt der Satzung

 

Rz. 5

Zum Pflichtinhalt gehören auch Bestimmungen über die Zusammensetzung, Wahl, Amtsführung, Aufgaben und Befugnisse der Organe, mithin die Bestimmung der Gesamtzahl der Mitglieder ebenso wie die Wahlordnung, die Vorschriften z. B. über die Einberufung der Organe, ihre Beschlussfähigkeit, das Stimmenverhältnis, den Vorsitz, die Errichtung von Geschäftsstellen und die Entschädigung der Organmitglieder. Ein Teil der Aufgaben und Befugnisse sind den jeweiligen Organen bereits per Gesetz zugeordnet, so der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung die Beschlussfassung der Satzung, die Wahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Bundesvereinigung und die Wahl des Vorstandes. Die Wahlgrundsätze ergeben sich aus § 80. Dem Vorstand sind unter anderem die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Vereinigung, die Aufstellung des Haushaltsplans, der Abschluss und die Kündigung von Verträgen übertragen. Die Neustrukturierung der ärztlichen Selbstverwaltung mit einer ehrenamtlichen Vertreterversammlung als einziges Selbstverwaltungsorgan und einem hauptamtlichen Vorstand regelt das GMG mit Wirkung zum 1.1.2005 (vgl. § 79 i. d. F. des Art. 2 GMG).

 

Rz. 6

Bei der näheren Bestimmung der Wahlgrundsätze greift die Rechtsprechung auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und die durch sie entwickelten Grundsätze des § 80 zurück (BSG, Urteil v. 28.1.1998, B 6 KA 98/86 R). Eine Entscheidung über ein bestimmtes Wahlsystem hat der Gesetzgeber nicht getroffen. Die Rechtsprechung nimmt es hin, dass dem Grundsatz des Gebots der Wahlgleichheit auch dadurch Rechnung getragen wird, dass die Zahl der in den unterschiedlich großen Wahlbezirken zu wählenden Mitglieder der Vertreterversammlung von der Zahl der im Bezirk jeweils wahlberechtigten Ärzte abhängt.

 

Rz. 7

Unter Rechte der Mitglieder fallen insbesondere Bestimmungen über das aktive und passive Wahlrecht, die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (Nr. 2) sowie Ansprüche an die Honorarverteilung. Zu den Pflichten der Mitglieder zählen u. a. Regelungen über den zu leistenden Verwaltungskostenbeitrag, die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, insbesondere am ärztlichen Notdienst, die Beachtung der erlassenen Richtlinien und der Satzung sowie die Auskunftserteilung bzw. Vorlage von Unterlagen zur Prüfung der vertragsärztlichen Versorgung.

 

Rz. 8

Unter Aufbringung und Verwaltung der Mittel (Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) ist die Festlegung der Höhe des Verwaltungskostenbeitrages zur Deckung der bei der Kassenärztlichen Vereinigung und Bundesvereinigung anfallenden Verwaltungskosten zu verstehen. Üblich ist, dass die Mittel durch einen prozentualen Abzug von den zu verteilenden Vergütungen aufgebracht werden. Die Verwaltung der Mittel obliegt dem Vorstand im Rahmen des von der Vertreterversammlung festgesetzten Haushaltsplanes. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG stellen die Bestimmungen über die Aufbringung und Verwaltung der Mittel in Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Ermächtigungsgrundlage für Vorschriften insbesondere über die Festsetzung von Verwaltungskosten dar (BSG, Urteil v. 20.10.2013, B 6 KA 1/13 R m. w. N.). Da Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 aber keine näheren Vorgaben für die Ausgestaltung der Erhebung von Beiträgen durch die KV/KZV macht, sind nach Auffassung des BSG Art und Weise der Einnahmeerhebung dem Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überlassen, der dabei die allgemeinen Grundsätze des "Beitragsrechts" sowie den Gleichheitssatz zu beachten hat. Zu den für das öffentliche Abgaberecht geltenden Maßstäben gehören das Kostendeckungsprinzip, das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitsgrundsatz. Diese Grundsätze beans...

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