Rz. 2

Die Vorschrift ist im systematischen Zusammenhang mit § 79 zu sehen. Dort ist in Satz 1 bestimmt, dass bei den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand als Verwaltungsorgan gebildet wird. Die Vertreterversammlung ist das alleinige Selbstverwaltungsorgan der KV und der KBV. Sie ist Legislativ- und Kontrollorgan. Für die Verwaltung ist allein der Vorstand zuständig (BT-Drs. 15/1525 S. 152). Die Aufgabenzuweisung ergibt sich aus § 79 Abs. 3 und ist dort typisierend geregelt. Weitere Zuweisungen können durch die Satzung erfolgen. Unzulässig ist eine Verlagerung vom Vorstand auf die Vertreterversammlung (Kremer/Wittmann, Vertragsärztliches Zulassungsverfahren, Rz. 12).

Daraus folgt: Die vertrags(zahn)ärztliche Selbstverwaltung gründet auf dem Wahlrecht ihrer Mitglieder. Die Wahlbedingungen zu den ehrenamtlich tätigen Vertreterversammlungen der KVen, der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) und der KBV bzw. der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) werden durch das Gesetz in den Grundzügen vorgegeben. Näheres zu den Wahlen der Vertreterversammlungen enthalten gemäß Abs. 1 Satz 4 die jeweiligen Satzungen. Die hauptamtlich tätigen Vorstände dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts werden nach Abs. 2 i. V. m. der Satzung durch die zuständige Vertreterversammlung gewählt. Die Durchführung der Wahlen zur Vertreterversammlung und zum Vorstand richtet sich nach der Wahlordnung, die nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 Bestandteil der Satzung der jeweiligen KV/KZV und der KBV/KZBV ist. Die Integration der nichtärztlichen Psychotherapeuten in die vertragsärztliche Versorgung seit 1.1.1999 spiegelt sich auch bei den Wahlen zur Vertreterversammlung wider, indem in Abs. 1 Satz 2 die Höchstzahl ihrer Vertreterversammlungsmitglieder vorgegeben ist. Abs. 3 bestimmt die Amtszeit der Vertreterversammlung der KV und der KBV. Abs. 1a betrifft die KBV. Abs. 4 sieht Regelungen für die Abberufung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters vor.

 

Rz. 3

Mit Wirkung zum 1.1.2005 ist die Vorschrift grundlegend geändert worden. Die gesetzlich vorgegebene Trennung nach ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern einer KV oder KZV ist weggefallen, sodass es nur noch Mitglieder (vgl. § 77 Abs. 3) gibt, welche die Vertreterversammlungen wählen; außerdem ist das Verhältniswahlrecht aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen verbindlich eingeführt worden. Der zum 1.1.2012 geltende Abs. 2 Satz 3 betrifft ausschließlich die vertragsärztliche Versorgung; er soll einen gleichgewichtigen Einfluss der hausärztlichen und der fachärztlichen Mitglieder der Vertreterversammlungen der KVen und der KBV auf die Wahl der hauptamtlichen Vorstände gewährleisten.

Die Neufassung der Überschrift ist mit Wirkung zum 1.3.2017 sowohl auf die Wahl als auch auf die Abberufung ausgerichtet. Nach der Gesetzesbegründung musste die bisher auf Wahlen bezogene Überschrift wegen der durch Abs. 4 bestehenden Möglichkeit der Abberufung eines (stellvertretenden) Vorsitzenden der Vertreterversammlung entsprechend angepasst werden.

Die Vorschrift enthält sowohl in Abs. 1 als auch in Abs. 1a Grundsätze zur geheimen Wahl und zur Verhältniswahl. Sonderregeln ergeben sich für die Gruppe der Psychotherapeuten. Nach Abs. 4 kann die Vertreterversammlung unter bestimmten Voraussetzungen den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter abwählen.

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