Rz. 49
Das Befreiungsrecht für behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder Anstalten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 7 und 8 und Komm. dort) geht auf § 7 SVBG zurück. Ähnlich wie bei Studenten und Praktikanten ist das unbedingte Befreiungsrecht wohl nur historisch unter der Annahme eines Krankenversicherungsschutzes außerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung verständlich und zum Zweck der Wahl eines Sicherungssystems eingeräumt gewesen. Auch hier ist jedoch nach jetzigem Recht eine Befreiung ohne Nachweis einer anderweitigen Krankenversicherung auf Antrag hin auszusprechen. Die Befreiung wirkt über den Wechsel der Werkstatt oder Einrichtung hinaus.
Rz. 49a
Beitragszuschüsse sind für von der Versicherungspflicht befreite behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder Anstalten nicht vorgesehen.
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