Rz. 36

Das Recht auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner geht auf § 173a RVO zurück, der allerdings die zuvor bestehende private Krankenversicherung voraussetzte. Das Befreiungsrecht erfasst nicht nur die versicherungspflichtigen Rentenbezieher, sondern auch die Rentenantragsteller i. S. v. § 189, was sich aus der ausdrücklichen Erwähnung auch des Rentenantrages neben dem Bezug der Rente als Befreiungsrecht auslösendes Ereignis ergibt.

 

Rz. 37

Voraussetzung für das Befreiungsrecht ist, dass keine vorrangige oder nach § 192 erhaltene Versicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit besteht und der Rentenantrag oder Rentenbezug die Versicherungspflicht als Rentner/ Rentenantragsteller nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12, § 189 auslöst. Obwohl § 5 Abs. 1 Nr. 11a nicht in den Klammerzusatz einbezogen wurde, steht auch den Künstler-Rentnern ein Befreiungsrecht zu, da § 5 Abs. 1 Nr. 11a lediglich besondere Vorversicherungszeiten im Verhältnis zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 für die KVdR regelt (vgl. Komm. zu § 5). Die beantragte oder ausgesprochene Befreiung gilt auch bei einem Wechsel der beantragten Rentenart, bei Rentenumwandlung und Hinzutritt einer weiteren Rente weiter, so dass der Wechsel der Rentenart auch keine neue Versicherungspflicht und kein neues Befreiungsrecht auslöst (vgl. BSG, Urteil v. 24.6.2008, B 12 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 5 Nr. 7). Auch der Hinzutritt einer weiteren Rente löst kein Befreiungsrecht aus, da dadurch nicht erst Versicherungspflicht als Rentenbezieher eintritt (HessLSG, Urteil v. 8.2.2007, L 5 KR 141/06). Der vorübergehende Verzicht auf die Rente löst kein neues Befreiungsrecht nach Wiederaufnahme der Rentenzahlung aus (BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 1). Die Befreiung als Rentenantragsteller wirkt auch für die mit dem Rentenbezug eintretende KVdR, wenn sich daran der Rentenbezug anschließt, denn die fiktive Rentenantragstellermitgliedschaft (vgl. Komm. zu § 189) dient lediglich der Überbrückung der Zeit zwischen Rentenantrag und Beginn der Rentenzahlung (vgl. Komm. zu § 186). Daher gilt in diesen Fällen auch die Frist des Abs. 2 Satz 1.

 

Rz. 37a

Das Befreiungsrecht kann nicht dazu genutzt werden, die bisherige freiwillige Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse fortzusetzen, auch wenn dafür geringere Beiträge zu zahlen wären (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.8.2005, L 4 KR 1533/02). Ausnahme davon ist die ausdrückliche Regelung in § 5 KVLG '89, die die Befreiung bei einer freiwilligen Versicherung mit Krankengeld bei einer anderen als der landwirtschaftlichen Krankenkasse vorsieht. Bei einer Rente mit einem Zahlbetrag unterhalb einem Siebtel der Bezugsgröße kann eine Befreiung nicht zur Durchführung einer Familienversicherung genutzt werden, da § 10 Abs. 1 Nr. 3 diese im Fall einer Befreiung ausschließt.

 

Rz. 37b

Von der Versicherungspflicht befreite Rentner haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nach § 106 SGB VI gegenüber dem Rentenversicherungsträger (vgl. Komm. dort).

 

Rz. 38

Die Befreiung von der Versicherungspflicht bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (früher: berufsfördernden Maßnahme) (§ 5 Abs. 1 Nr. 6) knüpft an § 173c RVO an und besteht nur für solche Personen, die zuvor nicht versicherungspflichtig waren. Auf die Gründe und Dauer der vorherigen Nichtversicherung kommt es nicht an, insbesondere ist nicht die vorherige Versicherungsfreiheit wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze erforderlich. Das Befreiungsrecht hängt allein von der Teilnahme an der Maßnahme ab; der Bezug von Übergangsgeld ist auch für die Krankenversicherungspflicht (vgl. Komm. zu § 5) nicht erforderlich. Wegen der Einschränkungen der Beitrittsrechte wird eine spätere freiwillige Weiterversicherung in vielen Fällen ausgeschlossen sein, so dass die Notwendigkeit der Erhaltung des bisherigen Krankenversicherungsschutzes während der zumeist befristeten Teilnahme an einer Maßnahme besteht.

 

Rz. 39

Bei Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres nach vorheriger Versicherungsfreiheit durch die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben versicherungspflichtig würden, ist ab 1.7.2000 die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a vorrangig zu prüfen.

 

Rz. 40

Bei einer Befreiung oder Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3a wird nur den Beziehern von Übergangsgeld ein Beitragszuschuss gewährt, für den der Nachweis eines privaten Krankenversicherungsschutzes dann erforderlich ist (vgl. Komm. zu § 258). In allen anderen Fällen besteht kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss, und es trägt der Träger der beruflichen Rehabilitation die Beiträge bei gesetzlicher Versicherung (vgl. Komm. zu § 251).

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