Rz. 71

Marburger, Auswirkungen der privaten Krankenversicherung auf die gesetzliche Krankenversicherung, DÖD 2001 S. 161.

Müller, Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, WzS 2001 S. 200.

Niemann, Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen des Beitragssatzsicherungsgesetzes (BSSichG) in der Krankenversicherung, NZS 2003 S. 134, 136.

Wirges, Einzelprobleme der Reichweite der Befreiung von der Versicherungspflicht gemäß § 8 SGB V, SGb 2005 S. 14.

ders., Versicherungsbefreiung wegen Elternteilzeit oder Teilzeitbeschäftigung – Zum Verhältnis von § 8 Abs. 1 Ziff. 2 und § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, SGb 2006 S. 595.

 

Rz. 72

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht als Student kann nur einmal innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Studiums beantragt werden. Die Befreiung zu jedem Semesterbeginn, wie nach dem Recht der RVO, ist nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 nicht mehr zulässig:

BSG, Urteil vom 23.6.1994, 12 RK 25/93, BSGE 74 S. 271 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 1 = NZS 1995 S. 321 = USK 9415.

Zur datumsmäßigen Befristung eines Befreiungsrechts als Ausschlussfrist und Wiedereinsetzung; verneint wegen formeller Publizität von Gesetzen:

BSG, Urteil v. 9.2.1993, 12 RK 28/92, NZS 1993 S. 543 = BSGE 72 S. 80.

Der juristische Vorbereitungsdienst als nicht beamteter Referendar ist keine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V, sondern eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 ist daher ausgeschlossen:

BSG, Urteil v. 13.8.1996, 12 RK 55/94, USK 9631 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 2 = Breithaupt 1997 S. 399 = SozSich 1997 S. 197.

Wer sich nach § 173a RVO bzw. nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V im Hinblick auf eine private Krankenversicherung von der Versicherungspflicht als Rentenantragsteller oder Rentner befreien lassen hat, bleibt auch versicherungsfrei, wenn er eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Der Widerruf des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist ausgeschlossen. Die genannten gesetzlichen Regelungen über die Befreiung von der Versicherungspflicht und die damit erworbene absolute Versicherungsfreiheit stehen mit dem Grundgesetz in Einklang. Diejenigen, die sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, müssen grundsätzlich die Risiken abschätzen und tragen, die mit der Befreiung verbunden sind. Vertrauensschutz können sie insoweit nicht für sich in Anspruch nehmen:

LSG Schleswig-Holstein, Urteil v. 16.7.1997, L 1 Kr 29/96, EzS 130/396.

Eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld, die bisher privat krankenversichert waren, ist nach (bis 1997) geltendem Recht nicht zulässig. Die Bundesanstalt für Arbeit ist nicht verpflichtet, Beiträge für eine private Krankenversicherung zu zahlen, die der Leistungsempfänger während der Versicherungspflicht aufrechterhält. Die ausnahmslose Versicherungspflicht ist jedenfalls bisher mit dem Grundgesetz vereinbar:

BSG, Urteil v. 17.7.1997, 12 RK 16/96, SozR 3-4100 § 155 Nr. 5 = NZS 1998 S. 76 = SGb 1998 S. 413 mit Anm. Trenk-Hinterberger = AuA 1999 S. 286.

Eine wegen Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht als Beschäftigter hatte sich nicht dadurch erledigt, dass zwischenzeitlich Versicherungsfreiheit wegen der Höhe des Arbeitsentgelts eintrat:

BSG, Urteil v. 8.12.1999, B 12 KR 12/99 R, BSGE 85 S. 208 = SozR 3-2500 § 8 Nr. 4 = Die Beiträge Beil. 2000 S. 164 = USK 9957 = Breithaupt 2000 S. 699.

Eine Befreiung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 ist nicht möglich, wenn nicht zuvor für 5 Jahre Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bestanden hatte. Die Versicherungsfreiheit von 5 Jahren ist nicht erfüllt, wenn Erziehungs- oder Sonderurlaub ohne Arbeitsentgelt in Anspruch genommen wird und deswegen keine Krankenversicherungsfreiheit bestand. Im Anschluss an einen unbezahlten Sonderurlaub kann eine Befreiung nicht ausgesprochen werden, weil dann die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung nicht im unmittelbaren Anschluss an eine vorherige versicherungsfreie Beschäftigung erfolgt:

BSG, Urteil v. 27.1.2000, B 12 KR 16/99 R, SozR 3-2500 § 8 Nr. 5 = USK 2000-1 = NZS 2000 S. 551 = Die Beiträge Beil. 2000 S. 334.

Ein versicherungspflichtiger Seemann auf einem unter Bundesflagge fahrenden Schiff kann nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit werden, auch wenn er und seine Familie den Wohnsitz im Ausland haben. Die Krankenversicherungspflicht in Anknüpfung an den Beschäftigungsort (Territorialitätsprinzip) ist verfassungsrechtlich unbedenklich:

BSG, Urteil v. 7.2.2002, B 12 KR 1/01 R, Die Beiträge Beil. 2003 S. 208 = USK 2002-10.

Kein erneutes Recht auf Befreiung von der KVdR bei Verzicht auf Rentenzahlung für einen Monat:

BSG, Urteil v. 11.11.2003, B 12 KR 3/03 R, SozR 4-2500 § 8 Nr. 1 = NZS 2004 S. 479 = USK 2003-35 = Die Beiträge Beil. 2005 S. 290 = DStR 2006 S. 2271 = Breithaupt 2004 S. 273.

Eine Befreiung von der Ve...

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