2.1 Bildung der Fachausschüsse

 

Rz. 3

Die Bildung eines beratenden Fachausschusses für die hausärztliche Versorgung und eines beratenden Fachausschusses für die fachärztliche Versorgung ist zwingend, ein Dispositionsrecht besteht nicht. Dasselbe gilt für den beratenden Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte, der in der ärztlichen Selbstverwaltung die Belange dieser Arztgruppe vertritt. Die Verpflichtung richtet sich nach Abs. 1 sowohl an die KVen als auch an die KBV, die bereits seit 1.1.1999 auf Landes- und Bundesebene den beratenden Fachausschuss für Psychotherapie (vgl. § 79b) vorzuhalten haben. Satz 2 der Vorschrift erlaubt die Bildung weiterer Fachausschüsse (vgl. "können ... gebildet werden"); beispielhaft wird in der Gesetzesbegründung auf die Einrichtung eines beratenden Fachausschusses für rehabilitationsmedizinische Fragen hingewiesen, der aber bisher weder bei den KVen noch bei der KBV eingerichtet ist. Offenbar besteht für diesen gesetzlichen Vorschlag kein Bedarf, da die Rehabilitationsmedizin sich je nach Schwere der Behinderung im ambulanten und/oder stationären Bereich abspielt und die ärztlichen Körperschaften hauptsächlich für die ambulante Rehabilitationsmedizin zuständig sind, die i. d. R. durch Hausärzte oder Fachärzte, meist in Kombination mit nichtärztlichen Fachkräften, erbracht wird.

Dagegen hat die KBV nach ihrer Satzung bereits einen beratenden Fachausschuss für angestellte Ärzte/Psychotherapeuten in vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Praxen und Medizinischen Versorgungszentren eingerichtet, um auch diesen Gruppierungen als KV-Mitglieder (vgl. § 77 Abs. 3) Gelegenheit zu geben, sich in die sie betreffenden Sicherstellungsfragen der vertragsärztlichen Versorgung beratend einzubinden. Die Satzungen der KVen sehen bisher den Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte nicht vor. Nach der Gesetzesbegründung nimmt die Zahl der zugelassenen Ärztinnen und Ärzte ab, während die Zahlen der angestellten Ärztinnen und Ärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ständig steigen. Angestellte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten stehen angestellten Ärztinnen und Ärzten gleich, sodass auch für sie der neue Fachausschuss gesetzlich eingerichtet worden ist. Auch wenn die angestellte Ärztin bzw. der angestellte Arzt keine Vertragsärztin bzw. kein Vertragsarzt ist, so sind sie und er grundsätzlich Mitglieder der KVen (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2. Um der zunehmenden Bedeutung der angestellten Ärztinnen und Ärzte Rechnung zu tragen, sind die vertragsärztlichen Körperschaften auf Landes- und Bundebene verpflichtet worden, den beratenden Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte zu bilden. Die Bildung dieses Fachausschusses ist ebenso wie die der anderen Fachausschüsse nach Satz 1 auf Dauer angelegt und erfolgt deshalb ebenfalls über die Satzung der jeweiligen Körperschaft. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, die Belange der angestellten Ärztinnen und Ärzte systematisch in der ärztlichen Selbstverwaltung zu vertreten. Alle beratenden Fachausschüsse werden von der zuständigen Vertreterversammlung nach näherer Bestimmung der Satzung gewählt. Die Rechtsnatur der beratenden Fachausschüsse wird dadurch geprägt, dass sie keine Außenwirkung haben, was sich schon aus dem Wort "beratend" ergibt. Sie besitzen keine Behördeneigenschaft (Fahldiek, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 79c Rz. 8). Behörde ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X). Wahrnehmung setzt eine gewisse Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit voraus, was auf die beratenden Fachausschüsse nicht zutrifft.

2.2 Mitglieder der beratenden Fachausschüsse

 

Rz. 4

Wie aus den entsprechenden Satzungen der KVen und der KBV hervorgeht, sind deren Absichten erkennbar, möglichst alle ärztlichen/psychotherapeutischen KV-Mitglieder an der Wahl der beratenden Fachausschüsse zu beteiligen, weil für sie die Gleichbehandlung der unterschiedlichen Gruppierungen der KV-Mitglieder an erster Stelle steht.

Den beratenden Fachausschüssen für hausärztliche und fachärztliche Versorgung auf Bundes- und Landesebene können nur ärztliche Mitglieder angehören, die selbst an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Funktionäre der ärztlichen Berufsverbände können z. B. nur dann Mitglied eines der beiden Fachausschüsse sein, wenn sie entweder als Hausarzt oder als Facharzt die vertragsärztliche Versorgung durchführen. Der beratende Fachausschuss für angestellte Ärztinnen und Ärzte besteht aus Mitgliedern, die in vertragsärztlichen/vertragspsychotherapeutischen Praxen oder Medizinischen Versorgungszentren angestellt sind und der zuständigen KV als Mitglied angehören. Eine KV-Mitgliedschaft setzt aber voraus, dass sie mindestens halbtags beschäftigt sind (vgl. § 77 Abs. 3 Satz 2). Bei der KBV bezieht sich die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung auf das gesamte Bundesgebiet, bei den KVen auf die vertragsärztliche Tätigkeit im Bezirk der jeweiligen KV. Die Kandidaten für die Wahl in die beratenden Fachausschüsse bei den KVen sind aufgrund ihrer vertragsär...

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